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Erich [I., der Ältere], Herzog von Braunschweig und Lüneburg
(Leuneburgk), bekundet, dass es zwischen seinem Oheim und Vetter Johann
[von Henneber...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1521-1530
1526 Oktober 27
Ausfertigung, Pergament, zehn mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben unnd gescheen zu Altendorff an der Werra nach Christi geburt getzelet tausent funffhundert unnd sechs unnd tzwantzigk iare am abendt Symonis et Jude apostolorum
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erich [I., der Ältere], Herzog von Braunschweig und Lüneburg (Leuneburgk), bekundet, dass es zwischen seinem Oheim und Vetter Johann [von Henneberg], Koadjutor von Fulda, sowie dem Dekan und dem Konvent von Fulda einerseits und Philipp [I. dem Großmütigen], Landgraf von Hessen und Graf zu Katzenelnbogen, andererseits wegen der Einnahme der Städte Fulda und Hünfeld (stedt unnd flecken Fulda unnd Heunfeldt) samt ihrer Zehnten, die Philipp wegen bäuerlicher Unruhen (der paurigschen auffrur halb) besetzt hatte, zu Streit gekommen war. Beide Streitparteien wurden wegen ihrer Treue zu Prinz Ferdinand, Infant von Spanien und Erzherzog von Österreich, durch die Herren Philipp [I.], Markgraf von Baden sowie Oheim und Schwager des Erich, Bernhard [III. von Cles], Bischof von Trient, Kasimir Markgraf von Brandenburg[-Kulmbach], und Erich selbst als kaiserliche Kommissare geschieden, nachdem die Streitparteien zum Verhör und zur Verhandlung zum jüngst gehaltenen Reichstag nach Speyer (Speir) gekommen waren, woraufhin eine Vereinbarung (nottel unnd recesz) verfasst wurde, durch welche der Streit freundschaftlich beigelegt werden konnte. Obwohl Landgraf Philipp diese Vereinbarung wegen der Benachteiligung seiner Partei zunächst nicht akzeptieren wollte (ausz beschwerungen nit angenomen), wurde sie schließlich durch die kaiserlichen Kommissare und nach Bewilligung beider Parteien und in Anwesenheit von Landgraf Philipp, Wilhelm [von Henneberg], Vater des Koadjutors Johann, sowie von Dekan und Konvent von Fulda beschlossen. Demgemäß soll Landgraf Philipp zum nächsten Festtag des heiligen Martin [1526 November 11] die Burg und die Städte von Fulda und Hünfeld mit allen Zehnten und allem Zubehör, mit allen Urkunden und Registern sowie mit allem dort befindlichen Hausrat, Wehrgerät (wehre) und Geschützen an Koadjutor Johann übergeben. Was Landgraf Philipp an Brandschatzung, Geschützen und Kupfer aus Fulda entwendet hat, soll bis zum nächsten Festtag des heiligen Martin dem Landgrafen zur Nutzung zustehen. Dagegen sollen der Koadjutor, der Dekan und der Konvent von Fulda dem Landgrafen 18000 rheinische Gulden zahlen, halb in Gold und halb in Münzen Frankfurter Währung aus der Münze der Kurfürsten am Rhein. In zeitlicher Staffelung sind jeweils 6000 Gulden gegen Quittungen an drei Terminen zu bezahlen: zuerst 6000 Gulden bis zur nächsten Frankfurter Fastenmesse, danach zweimal jeweils 6000 Gulden innerhalb eines jeweils darauf folgenden Jahres zur Fastenmesse in Frankfurt am Main. Es wird dem Koadjutor und dem Kloster Fulda eingeräumt, die Schuld zum erstgenannten Termin durch eine einmalige Zahlung von 16000 Gulden zu begleichen. Über diese Bestimmung soll von Koadjutor, Dekan und Konvent von Fulda eine besiegelte Urkunde ausgestellt werden. Sollte das Kloster Fulda mit den Zahlungen in Verzug kommen, ist Landgraf Philipp berechtigt, sich die Schuld durch Besitzungen Fuldas erstatten zu lassen und gegebenenfalls eine oder mehrere Besitzungen Fuldas zu besetzen. Nach Übergabe der geforderten Urkunde an Landgraf Philipp soll ein Vertrag der kaiserlichen Kommissare von 1525 Mai 5 (des datum steet zu Fulda Freitags nach Misericordias Domini anno funfftzehenhundert funffundtzwantzig) ungültig sein und von Landgraf Philipp dem Koadjutor von Fulda übergegeben werden. Die Urkunden, die einen Vertrag und Burgfrieden zwischen dem Erzbistum Mainz, dem Landgrafen von Hessen und dem Kloster Fulda betreffen, bleiben davon unberührt. Die Untertanen Fuldas werden von ihren Pflichten gegenüber dem Landgrafen von Hessen entbunden und an ihren alten Herren, das Kloster Fulda, überwiesen, sollen jedoch dem Landgrafen im Burgfrieden pflichtig bleiben. Der Landgraf und der Koadjutor sollen den Untertanen Fuldas diesen Burgfrieden erneuern. Koadjutor Johann und dessen Vater Wilhelm von Henneberg, Oheim und Vetter Erichs, sollen sich verpflichten, gegen keinen Untertan und Einwohner der Städte Fulda und Hünfeld mit Bestrafung und Rache vorzugehen. Sollte jemand gegen diese Bestimmung verstoßen, kann jeder Untertan, dem Entsprechendes widerfährt, innerhalb der nächsten drei Jahre aus Fulda abziehen. Die Einwohner von Fulda sollen nicht über eine angemessene (nicht uber ire vermugen beschwerdt) Steuer hinaus für die Aufbringung der 18000 Gulden herangezogen werden. Sollte sich Koadjutor Johann mit den Einwohnern der Stadt Fulda nicht über diese Steuer einigen können, sollen Erich von Braunschweig und Philipp von Hessen als Obleute vermitteln. Der Koadjutor bekundet, dass er auf alle ihn privilegierenden päpstlichen oder kaiserlichen Rechte in dieser Angelegenheit verzichtet und erklärt, dass er das Urteil akzeptiert. Abt Hartmann [Burggraf] von Kirchberg bekundet unter Ankündigung seines [!] Siegels, dass er das Urteil angenommen hat. Ausstellungs- und Handlungsort: Allendorf an der Werra. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8, Avers 9, Avers 10)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Erich von Braunschweig-Lüneburg [im Namen aller vier Kommissare], Koadjutor Johann [von Henneberg] [für sich und Abt Hartmann], Landgraf Philipp von Hessen, Konvent von Fulda, Stam von Görtz, Daniel von Fischborn, Johann von Haun, Johann (Hans) von der Tann, Stadt Fulda, Stadt Hünfeld
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 440, S. 531-543
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CCLXIII
Erich I., der Ältere, Herzog von Braunschweig-Lüneburg und regierender Landesherr von Calenberg-Göttingen [1495-1540].
Der Reichstag von Speyer dauerte von 1526 Juni 25 bis 1526 August 27. Vgl. hierzu auch Nr. 1472, 1475, 1477 und 1482.
Die Frankfurter Fastenmesse scheint mindestens zwischen dem Sonntag Letare und dem Palmsonntag stattgefunden zu haben, vgl. Fabian, Messkataloge.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.