Kunz Stotz von Richlisreute bekennt, deß Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, einer seiner beiden unverheirateten ("unberaten und unußgestürt") Töchter, Els und Greth, das Gut in Schlier verliehen hat, das Peter Stotz innehatte und wieder aufgegen hat. Das Gut bekommt die Tochter, die der Vater zuerst darauf "beraten und setzen" will, und der Mann, den sie dann zur Ehe nimmt, falls er Leibeigener des Klosters ist, sowie die Kinder aus dieser Ehe. Die Beliehenen müssen das Gut in ordentlichem Zustand halten, es in eigener Person und in Baumanns Weise bewirtschaften. Sie entrichten zu Martini an Zins und Hubgeld, was bisher geleistet wurde und aus den klösterlichen Rödeln ersichtlich ist. Das Gut darf nicht verpfändet oder veräußert werden. Die Beliehenen werden den Abt nicht hindern, wenn er den Weiher, den er angefangen hat "uffzuwuren", "uffächen" will, sie werden deshalb auch nicht weniger Zins zahlen. Auf den Spruchbrief des Junkers Hans von Honburg, der in dieser Angelegenheit vor Jahren erteilt wurde, werden sie sich nicht berufen. Wenn der Aussteller eine Tochter auf das Gut setzt, soll ihr Mann dem Kloster eine entsprechende Verschreibung ausstellen. Die Beliehenen verlieren das Gut, wenn sie sich nicht an die Leihebedingungen halten, eine Ungenossamenehe eingehen, flüchtig oder ungehorsam werden. Beim Abzug besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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