Graf Philipp von Katzenelnbogen und die [nicht gen.] Freunde des Edlen Diether von Isenburg, Herrn zu Büdingen, schließen zwischen den Graf Johann...
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170 I, U 1206
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1426-1450 >> 1443
Diez, 1443 Dezember 3
Ausfertigung, mit den drei Siegeln; Kopie (15. Jh.) ebendort, Kopiar 10 fol. 363 und Kopiar 11 fol. 742
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geg. und gemacht zu Dietsche off den dinstag nach sanct Endreß tag deß heilgen aposteln 1443
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Philipp von Katzenelnbogen und die [nicht gen.] Freunde des Edlen Diether von Isenburg, Herrn zu Büdingen, schließen zwischen den Graf Johann und Heinrich von Nassau, Diez und Vianden einer- und dem Edlen Gottfried, Herrn zu Eppstein, andererseits folgenden gütlichen Vergleich: Was von beiden Parteien den Kanonikern des Stiftes zu Diez vorenthalten worden ist, wird ihnen binnen Monatsfrist verabfolgt oder nach ihrem Willen abgetragen werden. Im übrigen sind sie bei ihren Statuten und Freiheiten zu belassen. Beide Parteien müssen sich der Güter, die mit Peter Welker strittig waren, annehmen und Welker innerhalb eines Monats sein Geld wiedergeben. Schebolts Gutes, das auch noch ohne Gericht hängt, sollen sie sich gleichfalls annehmen und den Erben ohne Eintrag Recht widerfahren lassen. Was die Verpfändung an der Grafschaft Diez an Erzbischof Jakob von Trier betrifft, so soll Gottfried von Eppstein dem Erzbischof innerhalb der nächsten 14 Tage die Ablösung ankündigen. Wenn das halbe Jahr der Kündigungsfrist um ist, sollen die genannten Brüder von Nassau 12000 Gulden erlegen und dafür den verpfändeten Teil gemäß der Verschreibung an sich nehmen, jedoch Gottfried von Eppstein auf Erfordern mit der gleichen halbjährlichen Kündigungsfrist die Ablösung der 12000 Gulden gestatten. Bei dieser Ablösung muß Gottfried jedoch auf die 5000 Gulden verzichten, für die er von dem genannten Erzbischof die Öffnung an Limburg, Molsberg und Brechen erworben hat. Auch alle anderen Streitpunkte, die beide Parteien dem Grafen Philipp und den Freunden des Edlen Diether von Isenburg schriftlich übergeben haben, sind gänzlich dem Grafen Philipp zur Entscheidung anheimgestellt, dessen Spruch von Nassau und Eppstein unbeeinträchtigt vollzogen werden soll. Um zugleich weiteren Streitigkeiten vorzubeugen, haben die Schiedsleute zwischen beiden Parteien vereinbart, daß diese eine Einung abschließen, in der sie schon jetzt die Erledigung etwaiger künftiger Irrungen regeln. Es ist ferner folgendes verhandelt worden: Da die genannten Grafen von Nassau dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen und seinem Sohn Philipp ein Viertel an ihrem Teil der Grafschaft Diez zu Diez, Camberg, Weilnau und Wehrheim mit allem Zubehör gemäß der darüber ausgestellten Urkunden verpfänden wollen, ist dieses jetzt mit Wissen und Willen Gottfrieds von Eppstein unter Vorbehalt von dessen Wiedereinlösungsrechtes geschehen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird er den Grafen von Nassau gestatten, den von ihm eingelösten Teil auch von ihm wieder einzulösen, wenn sie es ihm ein halbes Jahr zuvor mit besiegelter Urkunde angekündigt haben. Die Schiedsleute bestimmen hinsichtlich des Viertels der Burg Kamberg, welche die genannten Grafen von Nassau innehaben, daß Gottfried dasselbe behalten aber dafür den Grafen den Burgsitz (geseße und gehuse) geben soll, den er von Dietrich von Hattenstein gekauft hat, der einschließlich des Weges und des zugehörigen Areals bis an die Stadtmauer reicht. Den Grafen Philipp dünkt aber, nachdem er sich den Sitz angesehen hat, daß Gottfried noch etwas zugeben solle, damit beide Parteien zu ihrem Rechte kommen. Wollen die genannten Grafen von Nassau als Erb- und die Grafen v. Katzenelnbogen als Pfandbesitzer gemeinsam oder die Nassauer alleine einen Burgbau an diesem Hause aufführen, dann will sie Gottfried dabei beraten, aber nicht hindern. Schließlich ist ein gütlicher Tag auf den 10. März (dinstag nach dem sontage Reminiscere) [1444] nach Mainz festgesetzt worden zur weiteren Behandlung der Sache über die Graf Philipp mit dem Grafen Heinrich von Nassau und Gottfried von Eppstein in Sonderheit gesprochen hat.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Es siegeln: Graf Philipp für sich und die genannten Freunde des Edlen Diether von Isenburg, Graf Heinrich von Nassau für sich und seinen Bruder Johann und schließlich Gottfried von Eppstein.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Philipp von Katzenelnbogen und die [nicht gen.] Freunde des Edlen Diether von Isenburg, Herrn zu Büdingen, schließen zwischen den Graf Johann und Heinrich von Nassau, Diez und Vianden einer- und dem Edlen Gottfried, Herrn zu Eppstein, andererseits folgenden gütlichen Vergleich: Was von beiden Parteien den Kanonikern des Stiftes zu Diez vorenthalten worden ist, wird ihnen binnen Monatsfrist verabfolgt oder nach ihrem Willen abgetragen werden. Im übrigen sind sie bei ihren Statuten und Freiheiten zu belassen. Beide Parteien müssen sich der Güter, die mit Peter Welker strittig waren, annehmen und Welker innerhalb eines Monats sein Geld wiedergeben. Schebolts Gutes, das auch noch ohne Gericht hängt, sollen sie sich gleichfalls annehmen und den Erben ohne Eintrag Recht widerfahren lassen. Was die Verpfändung an der Grafschaft Diez an Erzbischof Jakob von Trier betrifft, so soll Gottfried von Eppstein dem Erzbischof innerhalb der nächsten 14 Tage die Ablösung ankündigen. Wenn das halbe Jahr der Kündigungsfrist um ist, sollen die genannten Brüder von Nassau 12000 Gulden erlegen und dafür den verpfändeten Teil gemäß der Verschreibung an sich nehmen, jedoch Gottfried von Eppstein auf Erfordern mit der gleichen halbjährlichen Kündigungsfrist die Ablösung der 12000 Gulden gestatten. Bei dieser Ablösung muß Gottfried jedoch auf die 5000 Gulden verzichten, für die er von dem genannten Erzbischof die Öffnung an Limburg, Molsberg und Brechen erworben hat. Auch alle anderen Streitpunkte, die beide Parteien dem Grafen Philipp und den Freunden des Edlen Diether von Isenburg schriftlich übergeben haben, sind gänzlich dem Grafen Philipp zur Entscheidung anheimgestellt, dessen Spruch von Nassau und Eppstein unbeeinträchtigt vollzogen werden soll. Um zugleich weiteren Streitigkeiten vorzubeugen, haben die Schiedsleute zwischen beiden Parteien vereinbart, daß diese eine Einung abschließen, in der sie schon jetzt die Erledigung etwaiger künftiger Irrungen regeln. Es ist ferner folgendes verhandelt worden: Da die genannten Grafen von Nassau dem Grafen Johann v. Katzenelnbogen und seinem Sohn Philipp ein Viertel an ihrem Teil der Grafschaft Diez zu Diez, Camberg, Weilnau und Wehrheim mit allem Zubehör gemäß der darüber ausgestellten Urkunden verpfänden wollen, ist dieses jetzt mit Wissen und Willen Gottfrieds von Eppstein unter Vorbehalt von dessen Wiedereinlösungsrechtes geschehen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird er den Grafen von Nassau gestatten, den von ihm eingelösten Teil auch von ihm wieder einzulösen, wenn sie es ihm ein halbes Jahr zuvor mit besiegelter Urkunde angekündigt haben. Die Schiedsleute bestimmen hinsichtlich des Viertels der Burg Kamberg, welche die genannten Grafen von Nassau innehaben, daß Gottfried dasselbe behalten aber dafür den Grafen den Burgsitz (geseße und gehuse) geben soll, den er von Dietrich von Hattenstein gekauft hat, der einschließlich des Weges und des zugehörigen Areals bis an die Stadtmauer reicht. Den Grafen Philipp dünkt aber, nachdem er sich den Sitz angesehen hat, daß Gottfried noch etwas zugeben solle, damit beide Parteien zu ihrem Rechte kommen. Wollen die genannten Grafen von Nassau als Erb- und die Grafen v. Katzenelnbogen als Pfandbesitzer gemeinsam oder die Nassauer alleine einen Burgbau an diesem Hause aufführen, dann will sie Gottfried dabei beraten, aber nicht hindern. Schließlich ist ein gütlicher Tag auf den 10. März (dinstag nach dem sontage Reminiscere) [1444] nach Mainz festgesetzt worden zur weiteren Behandlung der Sache über die Graf Philipp mit dem Grafen Heinrich von Nassau und Gottfried von Eppstein in Sonderheit gesprochen hat.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Es siegeln: Graf Philipp für sich und die genannten Freunde des Edlen Diether von Isenburg, Graf Heinrich von Nassau für sich und seinen Bruder Johann und schließlich Gottfried von Eppstein.
Druck: Senckenberg, Selecta iuris II S. 428 ff; Regest: Demandt, Katzenelnbogener Hegesten 4148
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
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