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4/14 [Nr. 13]: Junker Georg von Hornstein gegen Georg Holzschuh, stud.: Debitum.
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UAT 4/ Akademischer Senat (I) und Akademisches Konsistorium
Akademischer Senat (I) und Akademisches Konsistorium >> Akademisches Konsistorium (1490-1607) >> Acta Consistorii academici, Bd. III (Nr. 7-16)
1539
Enthält: Bl. 221-235: Klage des Junkers Georg von Hornstein gen. Hertenstein zu Greningen (Grüningen bei Riedlingen) gegen Jörg Georg Holtzschuher, Universitätsverwandter in Tübingen, auf Rückzahlung eines Darlehensrestes von 24 fl., 1539 April 19 bis August 23, bricht ab.; 222: Gewaltbrief Hornsteins für mag. Caspar Beer (MUT 94,11: 1529, Pfeilst. 1206: gelehrter Oberrat) gegen Holtzschuher (MUT 111,1:1538 von Nürnberg, Pfeilst. 2445: später bischöfl. Kanzler in ?), 28.3.1539, Petschaft; 223-224v: Klagschrift des Anwalts Hornsteins vom 19.4.1539: nach seinem Vogtamt zu Hetingen (Hettingen Krs. Sigmaringen) hatte Holtzschuher eine zeitlang seine Unterhaltung bei Hornstein in Grüningen; der verschaffte ihm eine Dienststelle bei Graf Friedrich von Fürstenberg, lieh im auf seine Bitte 30 fl., damit er stattlich uf erneut ampt zeuhe, bat 3 Jahre vergeblich um Rückzahlung, ging dann vors Rottweilische Gericht, von wo sich Holtzschuher durch Herzog Ulrich das Tübinger Consistorium weisen liess; Antrag: Holtzschuher habe das usstendig gelt an dieser sum samt den Kosten zu zahlen; 225-226v: Antwort des Anwalts Holtzschuhers vom 7.6.1539: Holtzschuher war stets zahlungsillig; machte auch einen Vertrag, den aber Hornstein nicht hielt; die Klage ist abzuweisen, weil sie die eingeklagte Summe nicht nennt; 227-230v: Replik Bers für Hornstein vom 28.6.1539: Holtzschuher zahlte 6 fl. ab, schuldet also noch 24 fl. und die Rottweiler und Tübinger Gerichtskosten; er versicherte fälschlich Hornstein und seiner Frau in Ulm, er habe dessen Schuld an Johann Waltenperger (Johannes Waltenburger) (Pfeilsticker NWD § 2701: Untervogt von Nürtingen) bezahlt; vor dem 19.4.1539 bot er an, diesen termingerecht zu bezahlen, wollte aber übrigen Wein, den er Hornstein gegeben habe, als er mit Weib und Kind vom Schloss abschied, angerechnet haben; der Knecht Hornsteins, der dabei war, widersprach dem: der Wein war schlecht, wurde nicht gemessen und schliesslich geschenkt; Hornstein schrieb: wenn Holtzschuher den Waltenperger und die Rottweiler Kosten bezahle, erhalte er für den Rest 2 Monate Frist; dies wurde dann vor Rektor Dr. Ludwig (Ludwig Gremp von Freudenstein) (Gremp 1537/8) vereinbart und Hornstein durch den Diener berichtet samt der "Einred des Weins"; der lehnte diesen neuen Auszug entschieden ab; 231-234v: Duplik des Anwalts Holtzschuhers vom 23.8.1539: dieser gab 4 Eimer Wein mit ausdrücklichen Worten als Abzahlung, bleiben 14 fl.; in der Vereinbarung vor Gremp stand: Holzschuher bezahlt dem Waltenperger 14 fl., wenn ihm Hornstein weitere Ansprüche erlässt; er stand dazu und wird nun wortbrüchig genannt, weil Hornschuh abstand; er wird mag. Ber belangen; er sagte in Ulm und sontwo nie, er habe Waltenperger bezahlt, sondern er bezahle ihn, wenn sich Hornstein die 10 fl. für den Wein, der nicht geschenkt wurde, abziehen lasse; 235: Zwischenurteil vom 29.3.1540 bis zum nächsten Consistorium kann jede Partei weitere Beweise vorlegen; bricht ab.
Akte
Beer, Caspar (1513-1557)
Fürstenberg, Friedrich von (genannt 1539)
Gremp von Freudenstein, Ludwig (1509-1583)
Holtzschuer, Georg (geb. um 1520)
Hornstein, Georg von (genannt 1539)
Ulrich, Herzog von Württemberg (1487-1550)
Waltenburger, Johannes (1507-1572/73)
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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