Teile aus dem Erbe des Johann Hennißen, des Großvaters des Appellanten, waren zunächst an Peter Hennißen, den Bruder seiner Mutter gefallen. Per Retrakt fielen diese bei Grathem gelegenen Güter, darunter ein steinernes Haus und ein Hof, an den Stiefvater des Appellanten, der sie wiederum an den Appellaten verkaufte. Thomas Fleren klagte gegen den Käufer und erklärt den Kauf für unrechtmäßig, da sein Stiefvater das Retraktrecht nur für die beim Tod der Mutter 1717 noch minderjährigen Waisen habe ausüben können. Der in den beiden ersten Instanzen unter Hinweis auf die lange, seit dem Verkauf verstrichene Zeitspanne unterlegene Thomas Fleren appelliert gegen das Urteil des Aachener Schöffenstuhls an das RKG. Auf die Einreichung von citatio, inhibitio und compulsoriales, des Appellationsinstruments und der acta priora folgen keine weiteren Prozeßhandlungen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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