Rheingraf Johann Wildgraf zu Dhaun (Dunen) bekundet, dem Knappen
Rudolf von Alben, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 70 kleine
Gulden, die zu Meisenheim (Meysen-) gang und gäbe sind, wegen eines Hengstes
schuldig zu sein, den er für den Knappen Arnold von Sötern (Sotern) den
Jungen von Rudolf gekauft hat. Dafür hat er 7 Gulden jährlich auf Amtmann
und Schultheißen zu Offenbach angewiesen, die diese jährlich an Martini
(11.11.) auszahlen sollen, bis die 70 Gulden vor Martini zurückgezahlt
worden sind. Zu Unterpfand werden Leute, Gericht und Güter zu Offenbach
gesetzt. Rudolf, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde können bei
säumiger Zahlung an diese greifen und Pfänder in die Schlösser des Grafen
[Heinrich] von Veldenz (Veldentzen) und anderswohin führen; niemand soll
ihnen wehren; dabei erlittener Schaden ist ihnen zu ersetzen. Siegel des
Ausstellers.