Rheingraf Johann Wildgraf zu Dhaun (Dunen) bekundet, dem Knappen Rudolf von Alben, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 70 kleine Gulden, die zu Meisenheim (Meysen-) gang und gäbe sind, wegen eines Hengstes schuldig zu sein, den er für den Knappen Arnold von Sötern (Sotern) den Jungen von Rudolf gekauft hat. Dafür hat er 7 Gulden jährlich auf Amtmann und Schultheißen zu Offenbach angewiesen, die diese jährlich an Martini (11.11.) auszahlen sollen, bis die 70 Gulden vor Martini zurückgezahlt worden sind. Zu Unterpfand werden Leute, Gericht und Güter zu Offenbach gesetzt. Rudolf, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde können bei säumiger Zahlung an diese greifen und Pfänder in die Schlösser des Grafen [Heinrich] von Veldenz (Veldentzen) und anderswohin führen; niemand soll ihnen wehren; dabei erlittener Schaden ist ihnen zu ersetzen. Siegel des Ausstellers.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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