Erbstreit; Klage ex lege diffamari
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GerKer, 787
GerKer Schöffengericht Kerpen
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
1643 - 1645
Enthält: Witwe Anna Kurffgens klagt gegen die Vormünder der Kinder ihres +Ehemann Rutger Schalcks, dass sie Anspruch auf die ihr im Heiratsvertrag ("Heiligsverschreibung") vermachten gereiten Güter erhoben, wo doch jeder wisse, dass sie dieser im Krieg ("durch den Feiant") beraubt worden sei. Sie beantragt daher eine gerichtliche Vorladung des Gegners "ex lege diffamari" (d. h. er soll seine öffentlich geäußerten Behauptungen und sein vermeintliches Recht beweisen oder mit ewigem Stillschweigen davon abstehen). Die Zusammenkunft soll wegen der gegenwärtigen Kriegszeiten in den nächsten drei Tagen sattfinden. Die Gegenseite beruft sich indes auf den Heiratsvertrag zwischen Rutger Schalcks und seiner ersten Ehefrau Sybilla Roggendorff, in dem umfangreiche Regelungen zum Besitz und Unterhalt des überlebenden Partners und über die Aussteuer der Kinder getroffen worden waren. Friedrich Roggendorff als Vormund der unmündigen Kinder und N. Hartloff als Ehemann der Tochter von Sybilla Roggendorff aus ihrer ersten Ehe mit Jacob Brewer und als Mitvormund werfen der Klägerin ihrerseits vor, dass sie ihrer Stieftochter Irmgart sowohl bei der ersten wie bei der zweiten Heirat den ihr zustehenden Anteil am Erbe der Eltern vorenthalten hat. Sie fordern von Anna Kurffgen, die sich immer wieder auf ihre Kriegsverluste, auch der Hofstatt und der Mobilien beruft, eine Bürgschaft, dass sie die Aussteuer noch zahlen werde. Doch Annas Anwalt hält entgegen, dass die Vormünder die Güter des Verstorbenen gleich nach dessen Tod verpachtet und somit der Stiefmutter die Grundlage für ihren und v. a. der Kinder Lebensunterhalt entzogen hätten. Er fordert, die Klägerin von den Ansprüchen los- und freizusprechen. Umstritten in dem weitreichenden Schriftenwechsel ist, kurz gesagt: ob Rutger Schalck überhaupt über die von seiner ersten Frau überkommenen Güter hat verfügen und sie seiner zweiten Ehefrau hat vermachen dürfen und wie bzw. zu wessen Nutzen sie nun, nach dem Tod Rutgers verwendet werden sollen. Die Beklagten, vertreten durch Anwalt Vorst, werfen der Klägerin vor, dass sie immer schon die Jahrpachten auf die Güter ihres Mannes eingestrichen hätte. Diese sollen zumindest gegen Unterhalt für die Kinder aufgerechnet werden. Am 26.4.1644 ergeht ein wichtiger Gerichtsbescheid: Die Klägerin soll der Stieftochter Irmgart, da sie bereits vor den Kriegsverlusten verheiratet war, die durch die Eltern zugesagte Heiratssteuer 100 Rtlr und ein Bett oder stattdessen 40 Tlr zusätzlich geben. Die Entscheidung über das Vorgehen im Fall der anderen unmündigen Kinder soll an einen unparteiischen Richter übergeben werden. Harttolff rechnet daraufhin noch einmal seine Forderungen vor: die Aussteuer von 100 Rtlr + 40 Tlr, an Gerichtskosten bisher 5 Rtlr jährlich für den Anwalt und 14 Gulden kölnisch für die Aktenkompilation, dazu Zinsen von den 100 Rtlr Aussteuer. Für Anna Kurffgens tritt nun ihr Bruder Giel Siegers auf den Plan und ist bereit, einen Teil der 100 Rtlr zu bezahlen. Doch Anna weigert sich, zu zahlen, bevor die Sache mit den übrigen Kindern nicht geregelt ist. Harttolff droht mit Appellation an das höhere Gericht. Am 8.10.1644 stellt der Protokollant fest, dass ein Vergleich der Parteien "nitt verfangen würdt noch könte", so dass nun das Urteil vorbereitet werden soll. Hartloff erwirkt als Entschädigung für die entgangene Heiratssteuer Pfändung (Arrest) der Pacht vom Jahr 1643, die Giel Sieger und seine Frau noch aus Zeiten Rutger Schalks schuldig sind, die dann bei Johann Brewer deponiert werden soll. Der Prozess konzentriert sich kurzzeitig auf diesen Akt. Beide Seiten und auch Anna Kurffgen verständigen sich ab dem 22.11.1644 mit dem Gericht schließlich darauf, ohne weitere Einreden die Akten zusammenzustellen und an den unabhängigen Rechtsgelehrten zu versenden.
Schriftstücke: 1
Archivale
Kurffgens - Anna
Roggendorff - Friedrich 1643
lex diffamari (Remedium ex l.d.) = Klage auf Beweis einer Schmähung oder eines Rechtsanspruchs
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 11:49 MEZ