Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst in Streitigkeiten zwischen Bischof Albrecht von Straßburg einer- und Hans Pfuser von Nordstetten (Pfiser von Norstetten) andererseits, die sich zu Fehde und Feindschaft verstärkt hatten, das nachfolgende, schlichtende Vorgehen: 1. Beide sollen ihre Anklagen vor dem Pfalzgrafen oder dessen Richter und Räten vorbringen und deren Entscheidung ohne Appellation akzeptieren. [2.] Die Klagen von Hans betreffend Egnolf Röder und Michel Botzheim, Straßburger Amtleute, sollen nach Erkenntnis der Freischöffen des Femegerichts (heymlichen gerichts) vor dem pfalzgräflichen Richter und den Räten behandelt werden. [3.] Gegen die beiden Knechte Peter und Hennslin Meder aus dem Oppenauer (Noppenauwer) Tal soll Hans Pfuser im Straßburger Hochstift zu Recht verholfen werden. [4.] Damit ist die Fehde und Feindschaft, auch für Helfer und Helfershelfer, beendet und keiner soll dem anderen mehr Ungutes zufügen. [5.] Alle Gefangenen, geistliche wie weltliche, sollen aus dem Gefängnis ohne Stockrecht oder Schlossgeld sofort und gegen schlichte Urfehde entlassen werden, wobei für das Verzehrte angemessene Atzung zu bezahlen ist. [6.] Ausstehende Schatzgelder, Brandschatzungen, Gülten oder Bürgschaften sind nichtig.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view