Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst in Streitigkeiten zwischen Bischof Albrecht von Straßburg einer- und Hans Pfuser von Nordstetten (Pfiser von Norstetten) andererseits, die sich zu Fehde und Feindschaft verstärkt hatten, das nachfolgende, schlichtende Vorgehen: 1. Beide sollen ihre Anklagen vor dem Pfalzgrafen oder dessen Richter und Räten vorbringen und deren Entscheidung ohne Appellation akzeptieren. [2.] Die Klagen von Hans betreffend Egnolf Röder und Michel Botzheim, Straßburger Amtleute, sollen nach Erkenntnis der Freischöffen des Femegerichts (heymlichen gerichts) vor dem pfalzgräflichen Richter und den Räten behandelt werden. [3.] Gegen die beiden Knechte Peter und Hennslin Meder aus dem Oppenauer (Noppenauwer) Tal soll Hans Pfuser im Straßburger Hochstift zu Recht verholfen werden. [4.] Damit ist die Fehde und Feindschaft, auch für Helfer und Helfershelfer, beendet und keiner soll dem anderen mehr Ungutes zufügen. [5.] Alle Gefangenen, geistliche wie weltliche, sollen aus dem Gefängnis ohne Stockrecht oder Schlossgeld sofort und gegen schlichte Urfehde entlassen werden, wobei für das Verzehrte angemessene Atzung zu bezahlen ist. [6.] Ausstehende Schatzgelder, Brandschatzungen, Gülten oder Bürgschaften sind nichtig.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst in Streitigkeiten zwischen Bischof Albrecht von Straßburg einer- und Hans Pfuser von Nordstetten (Pfiser von Norstetten) andererseits, die sich zu Fehde und Feindschaft verstärkt hatten, das nachfolgende, schlichtende Vorgehen: 1. Beide sollen ihre Anklagen vor dem Pfalzgrafen oder dessen Richter und Räten vorbringen und deren Entscheidung ohne Appellation akzeptieren. [2.] Die Klagen von Hans betreffend Egnolf Röder und Michel Botzheim, Straßburger Amtleute, sollen nach Erkenntnis der Freischöffen des Femegerichts (heymlichen gerichts) vor dem pfalzgräflichen Richter und den Räten behandelt werden. [3.] Gegen die beiden Knechte Peter und Hennslin Meder aus dem Oppenauer (Noppenauwer) Tal soll Hans Pfuser im Straßburger Hochstift zu Recht verholfen werden. [4.] Damit ist die Fehde und Feindschaft, auch für Helfer und Helfershelfer, beendet und keiner soll dem anderen mehr Ungutes zufügen. [5.] Alle Gefangenen, geistliche wie weltliche, sollen aus dem Gefängnis ohne Stockrecht oder Schlossgeld sofort und gegen schlichte Urfehde entlassen werden, wobei für das Verzehrte angemessene Atzung zu bezahlen ist. [6.] Ausstehende Schatzgelder, Brandschatzungen, Gülten oder Bürgschaften sind nichtig.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 829, 161
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge I (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1483 April 16 (uff mittwoch nach dem sonntag misericordias domini)
fol. 243v-244v
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz
Von der Urkunde wurden zwei Exemplare ausgefertigt, wovon jede Partei eines erhielt. Kopfregest: "Ein verteydigung zuschen dem Byschoff von Straszburg und Hansen Pfiser ir vehd unnd fyntschafft halb".
Botzheim, Michel von; Straßburger Amtmann, erw. 1483
Meder, Henslin; Knecht, erw. 1483
Meder, Peter; Knecht, erw. 1483
Pfuser von Nordstetten, Hans; erw. 1482, 1483
Röder, Egnolf (Egenolf, Enolf); Vogt in der Pflege zu Ortenberg, Vogt in der Ortenau, erw. 1478, 1490
Oppenau OG
Straßburg = Strasbourg, Dep. Bas-Rhin [F]; Hochstift
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
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04.04.2025, 08:02 MESZ
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