Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen Kuno von Wallbrunn (Walbron) einer- und dessen Ehefrau Margarethe Hund andererseits, der er sich als Landesfürst angenommen hat: 1. Kuno soll Margarethe jährlich 30 gute rheinische Gulden ausrichten, nämlich je 10 um Kathedra Petri [= 22.2.], St. Johann Baptist Geburt [= 24.6.] und St. Martin [= 11.11.]. Er gibt ihr jährlich 35 Malter Korn zur Ernte und bei der Weinlese (zu herbst) 3 Fuder Wein. Dies alles lässt er ihr in ihre Wohnung zu Oppenheim gegen Quittung und ohne ihre Kosten liefern. Von Korn und Wein liefert er jetzt unverzüglich 10 Malter Korn und 1 Fuder Wein, was an der nächsten Ernte und Weinlese abgezogen werden soll. [3.] Er soll ihr jetzt zu Heidelberg außerdem 8 Gulden für ausstehende Säumnisse (verseß) zahlen. Sie darf ihren Wohnsitz (seß) zu Oppenheim in ihrer Wohnung (hußwonung) haben. Frühere Abmachungen in dieser Sache sind nichtig.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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