Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, die Appellaten sollten die Original-Rentenverschreibung von 1697 vorlegen. Der Appellant bestreitet, daß diese Verschreibung irgendeine Relevanz habe. Er sei nicht Erbe seines Onkels Wolfgang Philipp Franz von Velbrück, und dieser habe, nachdem er seinen Besitz 1670 vor Eintritt in den Deutschen Orden zediert und daran nur die Leibzucht behalten habe, diesen nicht mehr belasten können, zumal er hinreichende Einnahmen für ein standesgemäßes Leben gehabt habe. Die Appellaten erklären, der Onkel habe Haus Ophoven, zu dessen Wiederaufbau das Kapital verwandt worden sei, erst 1692 gekauft. Es gehöre also nicht zu dem an den Neffen zedierten Besitz, so daß er darüber frei habe verfügen können. Da die Klage auf die in der Verschreibung für den Fall der Nichtzahlung vorbehaltene Immission laute, handle es sich um ein inappellables Possessionsverfahren. Vgl. RKG 5748 (V 123/234) - RKG 5753 (V 129/240).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner