Anspruch auf das elterliche Erbe. Nach dem Tod des Vaters Arnt hatten Dietrich Kettgen und seine Geschwister, unter ihnen Mechthild, die Ehefrau des Appellaten, 1496 zu Lebzeiten der Mutter einen Erbteilungsvertrag geschlossen. Der Kläger und Appellat ist offenbar Mechthilds zweiter Mann. Er argumentiert, da seine Frau den Tod ihrer Mutter Ailheit erlebt habe, sei ihr Anteil nach ihrem Tod an ihn gefallen. Im übrigen bestreitet er die Rechtmäßigkeit der Appellation an das RKG und verlangt die Rückverweisung an den Herzog von Kleve als Oberherrn, der Appellant dagegen behauptet, die Stadt Wesel sei reichsunmittelbar, die Appellation also zulässig.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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