Streitgegenstand ist ein Wullenlichtscheid genannter Hof „in der Barmen“, dem Amtshaus Beyenburg lehensrührig, auf den die Appellanten einen Erbanspruch ihres Mannes und Vaters Peter Wolff geltend machen. Sie bezeichnen die Appellaten als Usurpatoren des Hofes. Die Appellaten bestreiten die Rechtmäßigkeit des RKG-Verfahrens wegen Fristversäumnis bei der Einlegung der Appellation gegen das 1593 ergangene Urteil und bei der Betreibung des Verfahrens bis zur Reproduktion. Sie bestreiten den ursprünglichen Appellanten das Recht, sich für diese Versäumnisse auf Armut zu berufen, da sie von ihrer Malerkunst in Düsseldorf gut gelebt und beim Hofgerichtsverfahren keine Armut geltend gemacht hätten. Sie bestreiten eine Legitimation der Appellanten, das Verfahren zu führen, da Andreas Wolff, Elsgens Stiefsohn, inzwischen verstorben sei (dagegen legten die Appellanten eine Bescheinigung des Kölner Rates von 1602 vor, wonach Andreas Wolff, Maler, als Kölner Bürger lebte und Sohn, nicht Stiefsohn aus der Ehe Elsgens mit Peter Wolff sei (Q 12)), die anderen Zessionare aber nicht von den ursprünglichen Lehensnehmern des Hofes abstammten. Die Zession an jemanden, der dann Armenrecht geltend mache, sei zudem bedenklich. Peter Wolff hatte um ein erstinstanzliches Verfahren am Hofgericht gebeten, da „das Recht im Ambt Bienburgh zuverfolgen mir armen außheimischen gesellenn ... gantz beschwerlich“ fallen würde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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