Anspruch auf ungestörten Besitz des Rittersitzes Rath aufgrund eines Pachtvertrages. Die Appellantin und ihr verstorbener Mann hatten 1708 von Maximilian Anton von Nievenheim den Rittersitz Rath im köln. Amt Kempen mit den beiden Höfen Kerner und Weyer gepachtet. 1712 verkaufte von Nievenheim den Rittersitz an Maria Anna Bourel, verwitwete von Büllingen, die mit Herzig und seiner Frau einen Pachtvertrag aufLebenszeit fürjährlich 400 Rtlr., 100 Pfund Butter und zwei Lämmer schloß, der später von den Kuratoren des damals noch unmündigen jetzigen Appellaten bestätigt wurde. Bei Erreichen der Volljährigkeit 1727 soll von Büllingen die Appellanten jedoch unter Mißachtung des Pachtvertrages so bedrängt haben, daß die Witwe durch ihren Schwiegersohn beim Offizial „super vexatione, insultatione, violentia et turbatione“ gegen von Büllingen Klage erheben ließ. Obwohl die Vorinstanz sich auf das Kölner Privilegium de non appellando berief, nahm das RKG die Appellation an. Die Appellanten gerieten durch den Prozeß derart in finanzielle Not, daß sie 1731 „um die Beneficia der Armen“ nachsuchen mußten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner