Hintergrund des Prozesses ist die Entschädigung des Appellaten dafür, daß er nach dem Tod des Georg John (gest. Jan. 1645), Vaters des Appellanten und Halbwinners von Groß-St. Martin in Köln auf dem kleinen Abtshof zu Rodenkirchen, den genannten Hof für die unmündigen Kinder des Verstorbenen bewirtschaftete. Die Prozeßparteien schlossen zur Regelung dieser Angelegenheit 1651 und 1652 drei Verträge. Im Vertrag vom 13. Aug. 1652 heißt es, daß der Appellat gegen eine Abstandszahlung von 700 köln. Tlr., die aus der Kornsaat, dem Vieh und den Weinerträgen des Hofs zu entrichten sein soll, dem Appellanten den Hof abtreten soll. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Erfüllung der Verträge, deren Gültigkeit der Appellant bestreitet. Die 1. Instanz urteilte mit dem Rat unparteiischer Rechtsgelehrter am 2. Nov. 1657, daß der Vergleich vom 18. Dez. 1652 rechtsgültig und von Peter John zu erfüllen sei. Die 2. Instanz und auch das RKG bestätigten dies mit ihren Urteilen vom 17. Nov. 1662 und 7. Juli 1671. Inzwischen erhebt der Appellant jedoch Gegenforderungen aus zahlreichen „Attentaten“; er nennt Pfändungen seiner beweglichen Güter, seine Verhaftung u. a.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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