Rechtsstreit um das Erbe des 1572 kinderlos verstorbenen Adam (von) Birgel, zu dem insbesondere Besitz in Arnoldsweiler (Fürstentum Jülich, bei Düren) gehört. Beide Seiten - es gab darüber hinaus weitere Prätendenten, deren Ansprüche aber nach appellantischen Angaben durch ein 1605 ergangenes und rechtskräftig gewordenes Urteil verneint worden waren - beanspruchten als im 7. und 8. Grad Verwandte, die nächsten Verwandten und damit erbberechtigt zu sein. Die Parteien waren nicht Nachkommen eines Vorfahren des Erblassers, sondern Nachkommen von Geschwistern von dessen Vorfahren. Die Würdigung dieser Verwandtschaften spielt ebenso eine Rolle wie die der Würdigung der Beweise für die angegebene Verwandtschaft. Ebenso ist die Possession (-sergreifung) von Bedeutung. Die Appellaten waren von der Vorinstanz als Erben anerkannt worden. Sie erklären zwar, damit sei der Erbfall in possessorio wie in petitorio entschieden, verneinen aber die Möglichkeit einer Appellation, da mit der Aufhebung des Sequesters über die Güter und deren Freigabe an sie eine Possessionsentscheidung gefallen sei, Urteile in possessorio aber nicht appellabel seien. Die Appellanten berufen sich dagegen auf einen 1599 zwischen ihnen und den Appellaten geschlossenen Vergleichsvertrag, der, da er aktenkundig geworden sei und da er, nachdem die anderen Prätendenten durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil von 1605 als mögliche Erben ausgeschieden seien, zwischen den einzig möglichen Erben geschlossen sei, verbindlich sein müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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