Bad. Staatsgerichtshof Freiburg (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, C 3/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> (Süd-) Baden 1945-1952: Ministerien und Zentralbehörden >> Bad. Staatsgerichtshof
1948-1954
Inhalt und Bewertung
Verfassungsrechtliche Klagen und Verwaltungsrechtsstreitsachen; Verwaltungsakten
Behördengeschichte: Der Bad. Staatsgerichtshof entstand gemäß Art. 109 der Bad. Landesverfassung und gemäß dem Gesetz über die Staatsgerichtsbarkeit vom 7. September 1948. Er nahm am 27. November 1948 unter Präsident Paul Zürcher seine Tätigkeit auf, weitere Richter waren Verwaltungsgerichtsdirektor Bargatzky, Oberlandesgerichtsrat Ellenbogen, Oberlandgerichtsrat Federer, Verwaltungsgerichtsdirektor Fürst, Landgerichtspräsident Matt, Oberlandesgerichtsrat Osterrieth und Landgerichtsdirektor Stritt. Der Staatsgerichtshof entschied sowohl über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen als auch über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, zudem stellte er fest, ob ein auf Gesetz beruhender Rechtszustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung dieser widersprach. Zuständig war er überdies für Entscheidungen betreffend die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung, sofern diese die Verfassung oder Gesetze verletzt hatten. Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg wurde aufgrund des Artikels 17 des sogenannten Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 ein Vorläufiger Staatsgerichtshof in Stuttgart errichtet, der die Aufgaben der Staatsgerichtshöfe der bisherigen Länder übernahm. Der Bad. Staatsgerichtshof blieb lediglich für die Abwicklung derjenigen Rechtssachen zuständig, die bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes bei ihm anhängig waren und beendete seine Tätigkeit zum 31. März 1953. Die Zuständigkeit und Arbeitsweise des baden-württembergischen Staatsgerichtshof wurde durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13.12.1954 geregelt. (Literatur: Karl Stiefel: Baden 1648-1952, Karlsruhe 1977; Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948; Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1952 und 1954; Vorwort des überholten Findmittels zu Bestand C 3/1 von Werner Baumann)
Bestandsgeschichte: Die Akten des Bestands C 3/1 gelangten im Jahr 1971 als Ablieferung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) ins Staatsarchiv Freiburg und wurden noch im selben Jahr durch Oberarchivrat Dr. Werner Baumann verzeichnet, wobei das Repertorium jedoch nur in analoger Form vorlag. Um das Findmittel des Bestandes C 3/1 auch im Internet einer Nutzung zugänglich zu machen, wurde es im Dezemberg 2004 vom Unterzeichneten in das Verzeichnungsprogramm Midosa übertragen und einer kritischen Durchsicht unterzogen. Der Bestand C 3/1 umfasst 39 Nummern und misst 0,4 lfd.m. Freiburg, Dezember 2004 Dr. Christof Strauß
Verfassungsrechtliche Klagen und Verwaltungsrechtsstreitsachen; Verwaltungsakten
Behördengeschichte: Der Bad. Staatsgerichtshof entstand gemäß Art. 109 der Bad. Landesverfassung und gemäß dem Gesetz über die Staatsgerichtsbarkeit vom 7. September 1948. Er nahm am 27. November 1948 unter Präsident Paul Zürcher seine Tätigkeit auf, weitere Richter waren Verwaltungsgerichtsdirektor Bargatzky, Oberlandesgerichtsrat Ellenbogen, Oberlandgerichtsrat Federer, Verwaltungsgerichtsdirektor Fürst, Landgerichtspräsident Matt, Oberlandesgerichtsrat Osterrieth und Landgerichtsdirektor Stritt. Der Staatsgerichtshof entschied sowohl über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen als auch über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, zudem stellte er fest, ob ein auf Gesetz beruhender Rechtszustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung dieser widersprach. Zuständig war er überdies für Entscheidungen betreffend die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung, sofern diese die Verfassung oder Gesetze verletzt hatten. Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg wurde aufgrund des Artikels 17 des sogenannten Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 ein Vorläufiger Staatsgerichtshof in Stuttgart errichtet, der die Aufgaben der Staatsgerichtshöfe der bisherigen Länder übernahm. Der Bad. Staatsgerichtshof blieb lediglich für die Abwicklung derjenigen Rechtssachen zuständig, die bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes bei ihm anhängig waren und beendete seine Tätigkeit zum 31. März 1953. Die Zuständigkeit und Arbeitsweise des baden-württembergischen Staatsgerichtshof wurde durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13.12.1954 geregelt. (Literatur: Karl Stiefel: Baden 1648-1952, Karlsruhe 1977; Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948; Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1952 und 1954; Vorwort des überholten Findmittels zu Bestand C 3/1 von Werner Baumann)
Bestandsgeschichte: Die Akten des Bestands C 3/1 gelangten im Jahr 1971 als Ablieferung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) ins Staatsarchiv Freiburg und wurden noch im selben Jahr durch Oberarchivrat Dr. Werner Baumann verzeichnet, wobei das Repertorium jedoch nur in analoger Form vorlag. Um das Findmittel des Bestandes C 3/1 auch im Internet einer Nutzung zugänglich zu machen, wurde es im Dezemberg 2004 vom Unterzeichneten in das Verzeichnungsprogramm Midosa übertragen und einer kritischen Durchsicht unterzogen. Der Bestand C 3/1 umfasst 39 Nummern und misst 0,4 lfd.m. Freiburg, Dezember 2004 Dr. Christof Strauß
Bestand
Freiburg im Breisgau FR; Staatsgerichtshof
Staatsgerichtshof Freiburg
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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13.11.2025, 2:41 PM CET