Bad. Staatsgerichtshof Freiburg (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, C 3/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> (Süd-) Baden 1945-1952: Ministerien und Zentralbehörden >> Bad. Staatsgerichtshof
1948-1954
Inhalt und Bewertung
Verfassungsrechtliche Klagen und Verwaltungsrechtsstreitsachen; Verwaltungsakten
Behördengeschichte: Der Bad. Staatsgerichtshof entstand gemäß Art. 109 der Bad. Landesverfassung und gemäß dem Gesetz über die Staatsgerichtsbarkeit vom 7. September 1948. Er nahm am 27. November 1948 unter Präsident Paul Zürcher seine Tätigkeit auf, weitere Richter waren Verwaltungsgerichtsdirektor Bargatzky, Oberlandesgerichtsrat Ellenbogen, Oberlandgerichtsrat Federer, Verwaltungsgerichtsdirektor Fürst, Landgerichtspräsident Matt, Oberlandesgerichtsrat Osterrieth und Landgerichtsdirektor Stritt. Der Staatsgerichtshof entschied sowohl über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen als auch über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, zudem stellte er fest, ob ein auf Gesetz beruhender Rechtszustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung dieser widersprach. Zuständig war er überdies für Entscheidungen betreffend die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung, sofern diese die Verfassung oder Gesetze verletzt hatten. Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg wurde aufgrund des Artikels 17 des sogenannten Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 ein Vorläufiger Staatsgerichtshof in Stuttgart errichtet, der die Aufgaben der Staatsgerichtshöfe der bisherigen Länder übernahm. Der Bad. Staatsgerichtshof blieb lediglich für die Abwicklung derjenigen Rechtssachen zuständig, die bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes bei ihm anhängig waren und beendete seine Tätigkeit zum 31. März 1953. Die Zuständigkeit und Arbeitsweise des baden-württembergischen Staatsgerichtshof wurde durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13.12.1954 geregelt. (Literatur: Karl Stiefel: Baden 1648-1952, Karlsruhe 1977; Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948; Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1952 und 1954; Vorwort des überholten Findmittels zu Bestand C 3/1 von Werner Baumann)
Bestandsgeschichte: Die Akten des Bestands C 3/1 gelangten im Jahr 1971 als Ablieferung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) ins Staatsarchiv Freiburg und wurden noch im selben Jahr durch Oberarchivrat Dr. Werner Baumann verzeichnet, wobei das Repertorium jedoch nur in analoger Form vorlag. Um das Findmittel des Bestandes C 3/1 auch im Internet einer Nutzung zugänglich zu machen, wurde es im Dezemberg 2004 vom Unterzeichneten in das Verzeichnungsprogramm Midosa übertragen und einer kritischen Durchsicht unterzogen. Der Bestand C 3/1 umfasst 39 Nummern und misst 0,4 lfd.m. Freiburg, Dezember 2004 Dr. Christof Strauß
Verfassungsrechtliche Klagen und Verwaltungsrechtsstreitsachen; Verwaltungsakten
Behördengeschichte: Der Bad. Staatsgerichtshof entstand gemäß Art. 109 der Bad. Landesverfassung und gemäß dem Gesetz über die Staatsgerichtsbarkeit vom 7. September 1948. Er nahm am 27. November 1948 unter Präsident Paul Zürcher seine Tätigkeit auf, weitere Richter waren Verwaltungsgerichtsdirektor Bargatzky, Oberlandesgerichtsrat Ellenbogen, Oberlandgerichtsrat Federer, Verwaltungsgerichtsdirektor Fürst, Landgerichtspräsident Matt, Oberlandesgerichtsrat Osterrieth und Landgerichtsdirektor Stritt. Der Staatsgerichtshof entschied sowohl über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen als auch über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, zudem stellte er fest, ob ein auf Gesetz beruhender Rechtszustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung dieser widersprach. Zuständig war er überdies für Entscheidungen betreffend die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung, sofern diese die Verfassung oder Gesetze verletzt hatten. Nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg wurde aufgrund des Artikels 17 des sogenannten Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 ein Vorläufiger Staatsgerichtshof in Stuttgart errichtet, der die Aufgaben der Staatsgerichtshöfe der bisherigen Länder übernahm. Der Bad. Staatsgerichtshof blieb lediglich für die Abwicklung derjenigen Rechtssachen zuständig, die bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes bei ihm anhängig waren und beendete seine Tätigkeit zum 31. März 1953. Die Zuständigkeit und Arbeitsweise des baden-württembergischen Staatsgerichtshof wurde durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13.12.1954 geregelt. (Literatur: Karl Stiefel: Baden 1648-1952, Karlsruhe 1977; Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948; Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1952 und 1954; Vorwort des überholten Findmittels zu Bestand C 3/1 von Werner Baumann)
Bestandsgeschichte: Die Akten des Bestands C 3/1 gelangten im Jahr 1971 als Ablieferung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) ins Staatsarchiv Freiburg und wurden noch im selben Jahr durch Oberarchivrat Dr. Werner Baumann verzeichnet, wobei das Repertorium jedoch nur in analoger Form vorlag. Um das Findmittel des Bestandes C 3/1 auch im Internet einer Nutzung zugänglich zu machen, wurde es im Dezemberg 2004 vom Unterzeichneten in das Verzeichnungsprogramm Midosa übertragen und einer kritischen Durchsicht unterzogen. Der Bestand C 3/1 umfasst 39 Nummern und misst 0,4 lfd.m. Freiburg, Dezember 2004 Dr. Christof Strauß
Bestand
Freiburg im Breisgau FR; Staatsgerichtshof
Staatsgerichtshof Freiburg
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:41 MEZ