Burkhardt Beringer von Wimpfen in der Diözese Worms (Wormbs), am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer (Speir) immatrikulierter Notar und Stadtschreiber zu Neckarsulm (Neckhersulm), bestätigt, daß Hans Ludwig Lyher zu Talheim (Dalheim) und dessen Sohn Philipp Burkhard Lyher zu Neckarsulm in der Zum Engel genannten Gaststätte des Konrad Nachtrab, die neben dem Haus des Hans Metz liegt, ihre Untertanen zu Talheim losgesprochen haben, nachdem sie ihren sechsten Teil an der Vogtsherrlichkeit daselbst um 2000 fl. unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechts nach Ablauf von 3 Jahren an Karl, Freiherr von Wolkenstein, Herr zu Trostburg, Kümmerer des Administrators und Deutschmeister Maximilian von Österreich und Komtur des Deutschen Ordens zu Heilbronn (Heilpron) und Horneck (Horneckh), verkauft hatten. Den Genannten war die Lossprechung nicht ohne Gefahr für Leib und Leben möglich, da sie bei ihrem Herrn von Württemberg (Würtenberg) in Ungnade gefallen waren.
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Burkhardt Beringer von Wimpfen in der Diözese Worms (Wormbs), am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer (Speir) immatrikulierter Notar und Stadtschreiber zu Neckarsulm (Neckhersulm), bestätigt, daß Hans Ludwig Lyher zu Talheim (Dalheim) und dessen Sohn Philipp Burkhard Lyher zu Neckarsulm in der Zum Engel genannten Gaststätte des Konrad Nachtrab, die neben dem Haus des Hans Metz liegt, ihre Untertanen zu Talheim losgesprochen haben, nachdem sie ihren sechsten Teil an der Vogtsherrlichkeit daselbst um 2000 fl. unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechts nach Ablauf von 3 Jahren an Karl, Freiherr von Wolkenstein, Herr zu Trostburg, Kümmerer des Administrators und Deutschmeister Maximilian von Österreich und Komtur des Deutschen Ordens zu Heilbronn (Heilpron) und Horneck (Horneckh), verkauft hatten. Den Genannten war die Lossprechung nicht ohne Gefahr für Leib und Leben möglich, da sie bei ihrem Herrn von Württemberg (Würtenberg) in Ungnade gefallen waren.
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, {B 342 U 147}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 342 Deutscher Orden: Kommende Horneck/Neckaroberamt (ab 1788)
Deutscher Orden: Kommende Horneck/Neckaroberamt (ab 1788) >> Urkunden >> 1607-1612 >> Burkhard Beringer von Wimpfen (Wimpffen) in der Diözese Worms (Wormbs), am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer (Speyr) immatrikulierter Notar und Stadtschreiber zu Neckarsulm (Neckhersulm) bestätigt, daß Johann Grohe, Amtmann des Deutschen Ordens zu Talheim (Thalheim), und Benedikt Schadt, Amtsschreiber des Deutschordenshauses Heilbronn (Heilpron), als Vertreter des Karl, Freiherr zu Wolkenstein und Herr zu Trostburg, Kämmerer des Administrators und Deutschmeisters Maximilian von Österreich und Komtur zu Heilbronn und Horneck (Hornneck), ihm im Beisein der Z. und des Hans Ludwig von Frauenberg (Frawenberg) zu Talheim einen Kaufvertrag und eine Cessionsurkunde vorgelegt haben, woraus hervorgeht, daß Hans Ludwig Lyher zu Talheim dem genannten Komtur seinen sechsten Teil der Vogtsherrlichkeit zu Talheim verkauft hat, daß derselbe jedoch bei Friedrich Herzog zu Württemberg (Würtemberg) und Teck (Teckh), Graf zu Mömpelgard (Mümpelgart) und Herr zu Heidenheim in Ungnade steht, und daß die beiden Vertreter des Deutschen Ordens ihn deshalb um Vorlesung der wörtlich inserierten Cessionsurkunde vor dem Rat, Gericht und der versammelten Gemeinde zu Talheim gebeten haben. Des weiteren bestätigt er, daß er bei dem anschließenden Akt der Erbhuldigung zugegen war.
1607 September 2 (sontag nach Egidg den andern monatstag Septembris newen Calenders)
Libell, 12 Bll.
Urkunden
Überlieferungsart: Insert
Siegelbeschreibung: Pap. Sg.
Siegelbeschreibung: Pap. Sg.
Burkhard Beringer von Wimpfen (Wimpffen) in der Diözese Worms (Wormbs), am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer (Speyr) immatrikulierter Notar und Stadtschreiber zu Neckarsulm (Neckhersulm) bestätigt, daß Johann Grohe, Amtmann des Deutschen Ordens zu Talheim (Thalheim), und Benedikt Schadt, Amtsschreiber des Deutschordenshauses Heilbronn (Heilpron), als Vertreter des Karl, Freiherr zu Wolkenstein und Herr zu Trostburg, Kämmerer des Administrators und Deutschmeisters Maximilian von Österreich und Komtur zu Heilbronn und Horneck (Hornneck), ihm im Beisein der Z. und des Hans Ludwig von Frauenberg (Frawenberg) zu Talheim einen Kaufvertrag und eine Cessionsurkunde vorgelegt haben, woraus hervorgeht, daß Hans Ludwig Lyher zu Talheim dem genannten Komtur seinen sechsten Teil der Vogtsherrlichkeit zu Talheim verkauft hat, daß derselbe jedoch bei Friedrich Herzog zu Württemberg (Würtemberg) und Teck (Teckh), Graf zu Mömpelgard (Mümpelgart) und Herr zu Heidenheim in Ungnade steht, und daß die beiden Vertreter des Deutschen Ordens ihn deshalb um Vorlesung der wörtlich inserierten Cessionsurkunde vor dem Rat, Gericht und der versammelten Gemeinde zu Talheim gebeten haben. Des weiteren bestätigt er, daß er bei dem anschließenden Akt der Erbhuldigung zugegen war.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:38 MEZ
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- Kommenden/Ämter im Meistertum (Tektonik)
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- Urkunden (Gliederung)
- 1607-1612 (Gliederung)
- Burkhard Beringer von Wimpfen (Wimpffen) in der Diözese Worms (Wormbs), am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer (Speyr) immatrikulierter Notar und Stadtschreiber zu Neckarsulm (Neckhersulm) bestätigt, daß Johann Grohe, Amtmann des Deutschen Ordens zu Talheim (Thalheim), und Benedikt Schadt, Amtsschreiber des Deutschordenshauses Heilbronn (Heilpron), als Vertreter des Karl, Freiherr zu Wolkenstein und Herr zu Trostburg, Kämmerer des Administrators und Deutschmeisters Maximilian von Österreich und Komtur zu Heilbronn und Horneck (Hornneck), ihm im Beisein der Z. und des Hans Ludwig von Frauenberg (Frawenberg) zu Talheim einen Kaufvertrag und eine Cessionsurkunde vorgelegt haben, woraus hervorgeht, daß Hans Ludwig Lyher zu Talheim dem genannten Komtur seinen sechsten Teil der Vogtsherrlichkeit zu Talheim verkauft hat, daß derselbe jedoch bei Friedrich Herzog zu Württemberg (Würtemberg) und Teck (Teckh), Graf zu Mömpelgard (Mümpelgart) und Herr zu Heidenheim in Ungnade steht, und daß die beiden Vertreter des Deutschen Ordens ihn deshalb um Vorlesung der wörtlich inserierten Cessionsurkunde vor dem Rat, Gericht und der versammelten Gemeinde zu Talheim gebeten haben. Des weiteren bestätigt er, daß er bei dem anschließenden Akt der Erbhuldigung zugegen war. (Archivale)