Peregrinus Spichershusen von Kassel, Kleriker der Diözese Mainz, Notar kaiserlicher Autorität, setzt ein Notariatsinstrument über eine vor dem Not...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1472 November 14
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Anno a nativitate eiusdem millesimoquadringentesimoseptuagesimosecunda indictione quinta pontificatus sanctissimi in Christo patris nostri domini Sixti divina providentia pape quarti anno secundo die quartadecima mensis Novembris hora primarum vel quasi in domo habitacionis venerabilis et egregii viri domini Conradi Hensel sacre theologie professor canonici ecclesie sancti Martini opidi Cassellensis Maguntinensis diocesis
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Peregrinus Spichershusen von Kassel, Kleriker der Diözese Mainz, Notar kaiserlicher Autorität, setzt ein Notariatsinstrument über eine vor dem Notar Jakob Michaelis vorgenommene Verhandlung auf. Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, präsentiert eine Aufzeichnung auf Papier, lässt diese verlesen und übergibt sie dem Notar zur Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift. Inserierte Appellationsnotiz: Vor Notar und Zeugen bekundet Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, dass er gegen die zu Unrecht erlangte Provision mit der Propstei in Abterode an Hermann Riemenschneider, Kanoniker in Gotha, appelliert hat gemäß einer ordnungsgemäß eingelegten Appellation. Die Insinuation der Appellation kann er durch ein darüber ausgestelltes Notariatsinstrument nachweisen. Dennoch hat Hermann Riemenschneider (quo ausu aut spiritu ductus nescitur) [!], obwohl die Appellation nach der ersten Einreichung bei einem Richter bekannt gemacht, verlesen und durch den Notar Jakob Michaelis publiziert worden ist und damit die Appellation als ordnungsgemäß eingereicht zu gelten hatte und Hermann eine durch Vorlesen überprüfte (auscultata) Kopie erhalten hatte, nach einiger Zeit in Begleitung eines Notars die Wohnung des Notars Jakob Michaelis aufgesucht, um diesen um Einsichtnahme in das Notariatsinstrument über die Einreichung der Appellation zu bitten. Mit einer erneuten Verlesung (auscultata copia) wollte er sich nicht zufrieden geben, sondern verlangte eine beglaubigte Abschrift. Der Notar händigte ihm eine Kopie (copiam instrumentatam) aus. Hermann gab sich damit nicht zufrieden, sondern forderte das tatsächliche Appellationsinstrument (verum appellationis instrumentum) von dem Notar, vor dem die Appellation aufgestellt worden war. Außerdem forderte er ihre Auslieferung. Darauf erwiderte der Notar Jakob Michaelis, dass er die Urkunde nicht ausliefern könne, da er sie der appellierenden Partei ausgehändigt habe. Daraufhin verklagte Hermann den Jakob vor den Richtern der Mainzer Kurie in Erfurt. Auch die Richter (equitate et iusticia minime attendentes) [!] verlangten von Jakob Michaelis die Vorlage des tatsächlichen Appellationsinstruments und zwangen ihn zur Vorlage seiner Unterlagen [?]. Dies hat Jakob Michaelis ihm [Johann Schickeberg] persönlich erzählt. Da er sich auf seine [Johann Schickebergs] Seite stellte und er durch die Aushändigung des tatsächlichen Instruments keinen Schaden erleiden konnte, da die Appellation formgerecht eingereicht worden und als eingereicht zu betrachten war, händigte Johann dem Jakob das Notariatsinstrument aus, um dessen Bedrückung durch die Richter zu beenden. Johann Schickeberg will sich seinerseits ebenfalls nicht mit einer durch Vorlesen überprüften Kopie (copia auscultata) zufrieden geben, da sie für eine Reise nach Rom benötigt wird. Johann Schickeberg erteilt dem Notar den Auftrag zur Ausfertigung und zur Ergänzung und Veränderung seiner Aussagen, um sie in rechtmäßige Form zu bringen. Ausstellungsort: Kassel. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Hensel, Doktor
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Agnesen, Kleriker von St. Martin in Kassel
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Peregrinus Spichershusen von Kassel, Kleriker der Diözese Mainz, Notar kaiserlicher Autorität, setzt ein Notariatsinstrument über eine vor dem Notar Jakob Michaelis vorgenommene Verhandlung auf. Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, präsentiert eine Aufzeichnung auf Papier, lässt diese verlesen und übergibt sie dem Notar zur Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift. Inserierte Appellationsnotiz: Vor Notar und Zeugen bekundet Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, dass er gegen die zu Unrecht erlangte Provision mit der Propstei in Abterode an Hermann Riemenschneider, Kanoniker in Gotha, appelliert hat gemäß einer ordnungsgemäß eingelegten Appellation. Die Insinuation der Appellation kann er durch ein darüber ausgestelltes Notariatsinstrument nachweisen. Dennoch hat Hermann Riemenschneider (quo ausu aut spiritu ductus nescitur) [!], obwohl die Appellation nach der ersten Einreichung bei einem Richter bekannt gemacht, verlesen und durch den Notar Jakob Michaelis publiziert worden ist und damit die Appellation als ordnungsgemäß eingereicht zu gelten hatte und Hermann eine durch Vorlesen überprüfte (auscultata) Kopie erhalten hatte, nach einiger Zeit in Begleitung eines Notars die Wohnung des Notars Jakob Michaelis aufgesucht, um diesen um Einsichtnahme in das Notariatsinstrument über die Einreichung der Appellation zu bitten. Mit einer erneuten Verlesung (auscultata copia) wollte er sich nicht zufrieden geben, sondern verlangte eine beglaubigte Abschrift. Der Notar händigte ihm eine Kopie (copiam instrumentatam) aus. Hermann gab sich damit nicht zufrieden, sondern forderte das tatsächliche Appellationsinstrument (verum appellationis instrumentum) von dem Notar, vor dem die Appellation aufgestellt worden war. Außerdem forderte er ihre Auslieferung. Darauf erwiderte der Notar Jakob Michaelis, dass er die Urkunde nicht ausliefern könne, da er sie der appellierenden Partei ausgehändigt habe. Daraufhin verklagte Hermann den Jakob vor den Richtern der Mainzer Kurie in Erfurt. Auch die Richter (equitate et iusticia minime attendentes) [!] verlangten von Jakob Michaelis die Vorlage des tatsächlichen Appellationsinstruments und zwangen ihn zur Vorlage seiner Unterlagen [?]. Dies hat Jakob Michaelis ihm [Johann Schickeberg] persönlich erzählt. Da er sich auf seine [Johann Schickebergs] Seite stellte und er durch die Aushändigung des tatsächlichen Instruments keinen Schaden erleiden konnte, da die Appellation formgerecht eingereicht worden und als eingereicht zu betrachten war, händigte Johann dem Jakob das Notariatsinstrument aus, um dessen Bedrückung durch die Richter zu beenden. Johann Schickeberg will sich seinerseits ebenfalls nicht mit einer durch Vorlesen überprüften Kopie (copia auscultata) zufrieden geben, da sie für eine Reise nach Rom benötigt wird. Johann Schickeberg erteilt dem Notar den Auftrag zur Ausfertigung und zur Ergänzung und Veränderung seiner Aussagen, um sie in rechtmäßige Form zu bringen. Ausstellungsort: Kassel. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Hensel, Doktor
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Agnesen, Kleriker von St. Martin in Kassel
Vgl. zu Peregrinus Spichershusen von Kassel Demandt, Personenstaat 2, S. 831 Nr. 2918.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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