Peregrinus Spichershusen von Kassel, Kleriker der Diözese Mainz, Notar kaiserlicher Autorität, setzt ein Notariatsinstrument über eine vor dem Not...
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1102
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1472 November 14
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Anno a nativitate eiusdem millesimoquadringentesimoseptuagesimosecunda indictione quinta pontificatus sanctissimi in Christo patris nostri domini Sixti divina providentia pape quarti anno secundo die quartadecima mensis Novembris hora primarum vel quasi in domo habitacionis venerabilis et egregii viri domini Conradi Hensel sacre theologie professor canonici ecclesie sancti Martini opidi Cassellensis Maguntinensis diocesis
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Peregrinus Spichershusen von Kassel, Kleriker der Diözese Mainz, Notar kaiserlicher Autorität, setzt ein Notariatsinstrument über eine vor dem Notar Jakob Michaelis vorgenommene Verhandlung auf. Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, präsentiert eine Aufzeichnung auf Papier, lässt diese verlesen und übergibt sie dem Notar zur Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift. Inserierte Appellationsnotiz: Vor Notar und Zeugen bekundet Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, dass er gegen die zu Unrecht erlangte Provision mit der Propstei in Abterode an Hermann Riemenschneider, Kanoniker in Gotha, appelliert hat gemäß einer ordnungsgemäß eingelegten Appellation. Die Insinuation der Appellation kann er durch ein darüber ausgestelltes Notariatsinstrument nachweisen. Dennoch hat Hermann Riemenschneider (quo ausu aut spiritu ductus nescitur) [!], obwohl die Appellation nach der ersten Einreichung bei einem Richter bekannt gemacht, verlesen und durch den Notar Jakob Michaelis publiziert worden ist und damit die Appellation als ordnungsgemäß eingereicht zu gelten hatte und Hermann eine durch Vorlesen überprüfte (auscultata) Kopie erhalten hatte, nach einiger Zeit in Begleitung eines Notars die Wohnung des Notars Jakob Michaelis aufgesucht, um diesen um Einsichtnahme in das Notariatsinstrument über die Einreichung der Appellation zu bitten. Mit einer erneuten Verlesung (auscultata copia) wollte er sich nicht zufrieden geben, sondern verlangte eine beglaubigte Abschrift. Der Notar händigte ihm eine Kopie (copiam instrumentatam) aus. Hermann gab sich damit nicht zufrieden, sondern forderte das tatsächliche Appellationsinstrument (verum appellationis instrumentum) von dem Notar, vor dem die Appellation aufgestellt worden war. Außerdem forderte er ihre Auslieferung. Darauf erwiderte der Notar Jakob Michaelis, dass er die Urkunde nicht ausliefern könne, da er sie der appellierenden Partei ausgehändigt habe. Daraufhin verklagte Hermann den Jakob vor den Richtern der Mainzer Kurie in Erfurt. Auch die Richter (equitate et iusticia minime attendentes) [!] verlangten von Jakob Michaelis die Vorlage des tatsächlichen Appellationsinstruments und zwangen ihn zur Vorlage seiner Unterlagen [?]. Dies hat Jakob Michaelis ihm [Johann Schickeberg] persönlich erzählt. Da er sich auf seine [Johann Schickebergs] Seite stellte und er durch die Aushändigung des tatsächlichen Instruments keinen Schaden erleiden konnte, da die Appellation formgerecht eingereicht worden und als eingereicht zu betrachten war, händigte Johann dem Jakob das Notariatsinstrument aus, um dessen Bedrückung durch die Richter zu beenden. Johann Schickeberg will sich seinerseits ebenfalls nicht mit einer durch Vorlesen überprüften Kopie (copia auscultata) zufrieden geben, da sie für eine Reise nach Rom benötigt wird. Johann Schickeberg erteilt dem Notar den Auftrag zur Ausfertigung und zur Ergänzung und Veränderung seiner Aussagen, um sie in rechtmäßige Form zu bringen. Ausstellungsort: Kassel. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Hensel, Doktor
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Agnesen, Kleriker von St. Martin in Kassel
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Peregrinus Spichershusen von Kassel, Kleriker der Diözese Mainz, Notar kaiserlicher Autorität, setzt ein Notariatsinstrument über eine vor dem Notar Jakob Michaelis vorgenommene Verhandlung auf. Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, präsentiert eine Aufzeichnung auf Papier, lässt diese verlesen und übergibt sie dem Notar zur Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift. Inserierte Appellationsnotiz: Vor Notar und Zeugen bekundet Johann Schickeberg, Doktor des römischen Rechts und Kanoniker von St. Martin in Kassel, dass er gegen die zu Unrecht erlangte Provision mit der Propstei in Abterode an Hermann Riemenschneider, Kanoniker in Gotha, appelliert hat gemäß einer ordnungsgemäß eingelegten Appellation. Die Insinuation der Appellation kann er durch ein darüber ausgestelltes Notariatsinstrument nachweisen. Dennoch hat Hermann Riemenschneider (quo ausu aut spiritu ductus nescitur) [!], obwohl die Appellation nach der ersten Einreichung bei einem Richter bekannt gemacht, verlesen und durch den Notar Jakob Michaelis publiziert worden ist und damit die Appellation als ordnungsgemäß eingereicht zu gelten hatte und Hermann eine durch Vorlesen überprüfte (auscultata) Kopie erhalten hatte, nach einiger Zeit in Begleitung eines Notars die Wohnung des Notars Jakob Michaelis aufgesucht, um diesen um Einsichtnahme in das Notariatsinstrument über die Einreichung der Appellation zu bitten. Mit einer erneuten Verlesung (auscultata copia) wollte er sich nicht zufrieden geben, sondern verlangte eine beglaubigte Abschrift. Der Notar händigte ihm eine Kopie (copiam instrumentatam) aus. Hermann gab sich damit nicht zufrieden, sondern forderte das tatsächliche Appellationsinstrument (verum appellationis instrumentum) von dem Notar, vor dem die Appellation aufgestellt worden war. Außerdem forderte er ihre Auslieferung. Darauf erwiderte der Notar Jakob Michaelis, dass er die Urkunde nicht ausliefern könne, da er sie der appellierenden Partei ausgehändigt habe. Daraufhin verklagte Hermann den Jakob vor den Richtern der Mainzer Kurie in Erfurt. Auch die Richter (equitate et iusticia minime attendentes) [!] verlangten von Jakob Michaelis die Vorlage des tatsächlichen Appellationsinstruments und zwangen ihn zur Vorlage seiner Unterlagen [?]. Dies hat Jakob Michaelis ihm [Johann Schickeberg] persönlich erzählt. Da er sich auf seine [Johann Schickebergs] Seite stellte und er durch die Aushändigung des tatsächlichen Instruments keinen Schaden erleiden konnte, da die Appellation formgerecht eingereicht worden und als eingereicht zu betrachten war, händigte Johann dem Jakob das Notariatsinstrument aus, um dessen Bedrückung durch die Richter zu beenden. Johann Schickeberg will sich seinerseits ebenfalls nicht mit einer durch Vorlesen überprüften Kopie (copia auscultata) zufrieden geben, da sie für eine Reise nach Rom benötigt wird. Johann Schickeberg erteilt dem Notar den Auftrag zur Ausfertigung und zur Ergänzung und Veränderung seiner Aussagen, um sie in rechtmäßige Form zu bringen. Ausstellungsort: Kassel. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Hensel, Doktor
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Heinrich Agnesen, Kleriker von St. Martin in Kassel
Vgl. zu Peregrinus Spichershusen von Kassel Demandt, Personenstaat 2, S. 831 Nr. 2918.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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