Deutsche Jägerschaft: Jagdgau Baden-Süd (Bestand)
Show full title
Abt. Staatsarchiv Freiburg, V 60/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Nichtstaatliche Archive >> Parteien, Verbände, Vereine usw.; NSDAP und NS-Organisationen; Firmen und Unternehmen
1935-1944
Überlieferungsgeschichte
Die "Deutsche Jägerschaft" wurde durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 als Vereinigung aller Inhaber von Jahresjagdscheinen gegründet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte sie laut Gesetz die Aufgabe, ihre Mitglieder "zu waidgerechten Jägern zu erziehen" und sich um die Erhaltung des Wildstandes zu sorgen. Sie unterhielt eine eigene Ehrengerichtsbarkeit für die Ahndung von Jagdvergehen. Durch das Reichsjagdgesetz wurde außerdem das Reichsgebiet in Jagdgaue unterteilt, denen ehrenamtliche Gaujägermeister vorstanden und die jeweils mehrere Jagdkreise umfassten. In den Jahren nach 1945 behielt sich in Südbaden zunächst die französische Besatzungsmacht die Jagdverwaltung vor (bis 1948/49); das Reichsjagdgesetz wurde formell 1949 durch das Landesgesetz über die Jagd aufgehoben.
Einleitung: Nach dem Reichsjagdgesetz (RJG) von 1934 wurde das Reichsgebiet durch den Reichjägermeister (Hermann Göring) in sogenannte Jagdgaue eingeteilt. Die Gaujägermeister konnten mit Zustimmung Görings ihr Gebiet in Jagdkreise einteilen, für die Kreisjägermeister zuständig waren. Das Gesetz sah überdies vor, dass der Reichsjägermeister seine Kompetenzen auf Landesjägermeister übertragen konnte. Das RJG regelte ebenso die Kompetenzen des Reichsbunds Deutsche Jägerschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Reichsjägermeisters, in der die Inhaber der Jahresjagdscheine zusammengeschlossen waren. Von Mitgliedern der Deutschen Jägerschaft wurde verlangt, "die deutsche Jägerehre" (§ 57) zu wahren. Bei Zuwiderhandlungen (Dies konnten auch Verfehlungen außerhalb von eigentlichen Jagdhandlungen wie etwa Aburteilungen vor ordentlichen Gerichten sein.) wurde gegen entsprechende Mitglieder ehrengerichtlich vorgegangen, wozu sogenannte Jägerehrengerichte am Sitz des Gaujägermeisters eingerichtet wurden. Die Unterlagen des vorliegenden Bestands gelangten als Ablieferung der Abteilung III des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahr 1977 ins Staatsarchiv Freiburg, wo sie provenienzgerecht zu einem eigenen Bestand formiert wurden. Die Unterlagen umfassen neben einer Generalakte ansonsten Handakten des Gaujägermeistes zu Ehrengerichtsverfahren und Akten des Ehrengerichts für den Jagdgau Baden-Süd. Der Bestand V 60/1 umfasst nach seiner Verzeichnung insgesamt 21 Faszikel und misst 0,2 lfd.m. Freiburg, 11.12.2017 Dr. Christof Strauß
Die "Deutsche Jägerschaft" wurde durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 als Vereinigung aller Inhaber von Jahresjagdscheinen gegründet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte sie laut Gesetz die Aufgabe, ihre Mitglieder "zu waidgerechten Jägern zu erziehen" und sich um die Erhaltung des Wildstandes zu sorgen. Sie unterhielt eine eigene Ehrengerichtsbarkeit für die Ahndung von Jagdvergehen. Durch das Reichsjagdgesetz wurde außerdem das Reichsgebiet in Jagdgaue unterteilt, denen ehrenamtliche Gaujägermeister vorstanden und die jeweils mehrere Jagdkreise umfassten. In den Jahren nach 1945 behielt sich in Südbaden zunächst die französische Besatzungsmacht die Jagdverwaltung vor (bis 1948/49); das Reichsjagdgesetz wurde formell 1949 durch das Landesgesetz über die Jagd aufgehoben.
Einleitung: Nach dem Reichsjagdgesetz (RJG) von 1934 wurde das Reichsgebiet durch den Reichjägermeister (Hermann Göring) in sogenannte Jagdgaue eingeteilt. Die Gaujägermeister konnten mit Zustimmung Görings ihr Gebiet in Jagdkreise einteilen, für die Kreisjägermeister zuständig waren. Das Gesetz sah überdies vor, dass der Reichsjägermeister seine Kompetenzen auf Landesjägermeister übertragen konnte. Das RJG regelte ebenso die Kompetenzen des Reichsbunds Deutsche Jägerschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Reichsjägermeisters, in der die Inhaber der Jahresjagdscheine zusammengeschlossen waren. Von Mitgliedern der Deutschen Jägerschaft wurde verlangt, "die deutsche Jägerehre" (§ 57) zu wahren. Bei Zuwiderhandlungen (Dies konnten auch Verfehlungen außerhalb von eigentlichen Jagdhandlungen wie etwa Aburteilungen vor ordentlichen Gerichten sein.) wurde gegen entsprechende Mitglieder ehrengerichtlich vorgegangen, wozu sogenannte Jägerehrengerichte am Sitz des Gaujägermeisters eingerichtet wurden. Die Unterlagen des vorliegenden Bestands gelangten als Ablieferung der Abteilung III des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahr 1977 ins Staatsarchiv Freiburg, wo sie provenienzgerecht zu einem eigenen Bestand formiert wurden. Die Unterlagen umfassen neben einer Generalakte ansonsten Handakten des Gaujägermeistes zu Ehrengerichtsverfahren und Akten des Ehrengerichts für den Jagdgau Baden-Süd. Der Bestand V 60/1 umfasst nach seiner Verzeichnung insgesamt 21 Faszikel und misst 0,2 lfd.m. Freiburg, 11.12.2017 Dr. Christof Strauß
Nr. 1-21
Bestand
Deutsche Jägerschaft: Jagdgau Baden-Süd
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 2:41 PM CET