Deutsche Jägerschaft: Jagdgau Baden-Süd (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, V 60/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Nichtstaatliche Archive >> Parteien, Verbände, Vereine usw.; NSDAP und NS-Organisationen; Firmen und Unternehmen
1935-1944
Überlieferungsgeschichte
Die "Deutsche Jägerschaft" wurde durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 als Vereinigung aller Inhaber von Jahresjagdscheinen gegründet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte sie laut Gesetz die Aufgabe, ihre Mitglieder "zu waidgerechten Jägern zu erziehen" und sich um die Erhaltung des Wildstandes zu sorgen. Sie unterhielt eine eigene Ehrengerichtsbarkeit für die Ahndung von Jagdvergehen. Durch das Reichsjagdgesetz wurde außerdem das Reichsgebiet in Jagdgaue unterteilt, denen ehrenamtliche Gaujägermeister vorstanden und die jeweils mehrere Jagdkreise umfassten. In den Jahren nach 1945 behielt sich in Südbaden zunächst die französische Besatzungsmacht die Jagdverwaltung vor (bis 1948/49); das Reichsjagdgesetz wurde formell 1949 durch das Landesgesetz über die Jagd aufgehoben.
Einleitung: Nach dem Reichsjagdgesetz (RJG) von 1934 wurde das Reichsgebiet durch den Reichjägermeister (Hermann Göring) in sogenannte Jagdgaue eingeteilt. Die Gaujägermeister konnten mit Zustimmung Görings ihr Gebiet in Jagdkreise einteilen, für die Kreisjägermeister zuständig waren. Das Gesetz sah überdies vor, dass der Reichsjägermeister seine Kompetenzen auf Landesjägermeister übertragen konnte. Das RJG regelte ebenso die Kompetenzen des Reichsbunds Deutsche Jägerschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Reichsjägermeisters, in der die Inhaber der Jahresjagdscheine zusammengeschlossen waren. Von Mitgliedern der Deutschen Jägerschaft wurde verlangt, "die deutsche Jägerehre" (§ 57) zu wahren. Bei Zuwiderhandlungen (Dies konnten auch Verfehlungen außerhalb von eigentlichen Jagdhandlungen wie etwa Aburteilungen vor ordentlichen Gerichten sein.) wurde gegen entsprechende Mitglieder ehrengerichtlich vorgegangen, wozu sogenannte Jägerehrengerichte am Sitz des Gaujägermeisters eingerichtet wurden. Die Unterlagen des vorliegenden Bestands gelangten als Ablieferung der Abteilung III des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahr 1977 ins Staatsarchiv Freiburg, wo sie provenienzgerecht zu einem eigenen Bestand formiert wurden. Die Unterlagen umfassen neben einer Generalakte ansonsten Handakten des Gaujägermeistes zu Ehrengerichtsverfahren und Akten des Ehrengerichts für den Jagdgau Baden-Süd. Der Bestand V 60/1 umfasst nach seiner Verzeichnung insgesamt 21 Faszikel und misst 0,2 lfd.m. Freiburg, 11.12.2017 Dr. Christof Strauß
Die "Deutsche Jägerschaft" wurde durch das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 als Vereinigung aller Inhaber von Jahresjagdscheinen gegründet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte sie laut Gesetz die Aufgabe, ihre Mitglieder "zu waidgerechten Jägern zu erziehen" und sich um die Erhaltung des Wildstandes zu sorgen. Sie unterhielt eine eigene Ehrengerichtsbarkeit für die Ahndung von Jagdvergehen. Durch das Reichsjagdgesetz wurde außerdem das Reichsgebiet in Jagdgaue unterteilt, denen ehrenamtliche Gaujägermeister vorstanden und die jeweils mehrere Jagdkreise umfassten. In den Jahren nach 1945 behielt sich in Südbaden zunächst die französische Besatzungsmacht die Jagdverwaltung vor (bis 1948/49); das Reichsjagdgesetz wurde formell 1949 durch das Landesgesetz über die Jagd aufgehoben.
Einleitung: Nach dem Reichsjagdgesetz (RJG) von 1934 wurde das Reichsgebiet durch den Reichjägermeister (Hermann Göring) in sogenannte Jagdgaue eingeteilt. Die Gaujägermeister konnten mit Zustimmung Görings ihr Gebiet in Jagdkreise einteilen, für die Kreisjägermeister zuständig waren. Das Gesetz sah überdies vor, dass der Reichsjägermeister seine Kompetenzen auf Landesjägermeister übertragen konnte. Das RJG regelte ebenso die Kompetenzen des Reichsbunds Deutsche Jägerschaft, einer Körperschaft öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Reichsjägermeisters, in der die Inhaber der Jahresjagdscheine zusammengeschlossen waren. Von Mitgliedern der Deutschen Jägerschaft wurde verlangt, "die deutsche Jägerehre" (§ 57) zu wahren. Bei Zuwiderhandlungen (Dies konnten auch Verfehlungen außerhalb von eigentlichen Jagdhandlungen wie etwa Aburteilungen vor ordentlichen Gerichten sein.) wurde gegen entsprechende Mitglieder ehrengerichtlich vorgegangen, wozu sogenannte Jägerehrengerichte am Sitz des Gaujägermeisters eingerichtet wurden. Die Unterlagen des vorliegenden Bestands gelangten als Ablieferung der Abteilung III des Regierungspräsidiums Freiburg im Jahr 1977 ins Staatsarchiv Freiburg, wo sie provenienzgerecht zu einem eigenen Bestand formiert wurden. Die Unterlagen umfassen neben einer Generalakte ansonsten Handakten des Gaujägermeistes zu Ehrengerichtsverfahren und Akten des Ehrengerichts für den Jagdgau Baden-Süd. Der Bestand V 60/1 umfasst nach seiner Verzeichnung insgesamt 21 Faszikel und misst 0,2 lfd.m. Freiburg, 11.12.2017 Dr. Christof Strauß
Nr. 1-21
Bestand
Deutsche Jägerschaft: Jagdgau Baden-Süd
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:41 MEZ