Die heilige ('sacrosancta') Generalsynode zu Basel, im Heiligen Geist versammelt und die gesamte Kirche darstellend, bekundet, daß sie unter andern Statuten und Dekreten, die von ihr in öffentlicher Sitzung im Dom zu Basel am 22. Januar ('XI. kalendas Februarii') 1435 bekannt gemacht wurden, verfügt hat, daß wegen des großen Ärgernisses, das aus unüberlegter ('indiscreta') Interdiktsverkündung entsteht, über eine Ortschaft ('civitas, opidum, villa, castrum aut locus') das Interdikt nur wegen einer Schuld des gesamten Ortes oder des Herrn oder Beamten daselbst verhängt werden darf und nicht wegen einer Einzelperson, sofern diese nicht vorher öffentlich exkommuniziert ist und die Obrigkeit sie nicht binnen zwei Tagen ausweist oder zur Genugtuung zwingt. Kehrt eine solche Person zurück und leistet Genüge, so kann alsbald der Gottesdienst wieder aufgenommen werden. Niemand braucht den Umgang mit einer Person beim Empfang der Sakramente und inner- und außerhalb des Gottesdienstes auf Grund einer geistlichen Strafe zu meiden oder ein Interdikt zu beachten, wenn das Urteil gegen die Person, die Gemeinschaft ('collegium vel universitatem'), Kirche oder den Ort von dem Richter nicht besonders verkündet ist.
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Die heilige ('sacrosancta') Generalsynode zu Basel, im Heiligen Geist versammelt und die gesamte Kirche darstellend, bekundet, daß sie unter andern Statuten und Dekreten, die von ihr in öffentlicher Sitzung im Dom zu Basel am 22. Januar ('XI. kalendas Februarii') 1435 bekannt gemacht wurden, verfügt hat, daß wegen des großen Ärgernisses, das aus unüberlegter ('indiscreta') Interdiktsverkündung entsteht, über eine Ortschaft ('civitas, opidum, villa, castrum aut locus') das Interdikt nur wegen einer Schuld des gesamten Ortes oder des Herrn oder Beamten daselbst verhängt werden darf und nicht wegen einer Einzelperson, sofern diese nicht vorher öffentlich exkommuniziert ist und die Obrigkeit sie nicht binnen zwei Tagen ausweist oder zur Genugtuung zwingt. Kehrt eine solche Person zurück und leistet Genüge, so kann alsbald der Gottesdienst wieder aufgenommen werden. Niemand braucht den Umgang mit einer Person beim Empfang der Sakramente und inner- und außerhalb des Gottesdienstes auf Grund einer geistlichen Strafe zu meiden oder ein Interdikt zu beachten, wenn das Urteil gegen die Person, die Gemeinschaft ('collegium vel universitatem'), Kirche oder den Ort von dem Richter nicht besonders verkündet ist.
19, U 107
19 Stift Dietkirchen, St. Lubentius, Chorherren
Stift Dietkirchen, St. Lubentius, Chorherren >> Urkunden >> sonstige Urkunden >> 1426-1450
Basel, 1436 Juni 3
Ausfertigung, Pergament W 19,107 mit der Bleibulle der Generalsynode an Hanfschnur. - Auf der Plika gleichzeitig links: 'Concordavit cum originali. Michael Saltor'. Rechts: 'Bertoldus'. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Decretum sacri concilii Basiliensis de interdicto et excommunicatis etc'. - Kopie, Papier (18. Jh.) von Corden W 19,343. - Kopie, Papier (18. Jh.), beglaubigt von J. L. Corden, geistlicher Rat, Dekan zu Limburg und päpstlicher Notar, W 19,344
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. Basilee, III. nonas Junii 1436
Struck, St. Lubentiusstift Dietkirchen, Nr. 195
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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17.06.2025, 14:08 MESZ
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