Domänenkammer: Ausscheidung der Krondomänen (Bestand)
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NLA HA, Dep. 103 XXXIV
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 2 Nichtstaatliche Bestände >> 2.1 Archiv des hannoverschen Königshauses >> 2.1.2 Akten
1836-1867
Bestandsgeschichte: Dep. 103 XXXIV: Die Ausscheidung der Domänen im Königreich Hannover
Um den langjährigen Streit um den Rechtsstatus der Krondomänen für den König günstig abzuschließen, legte im Jahre 1856 die Regierung des Königreiches den Ständen eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Krondotation vor. Nach der Verfassung vom Jahre 1848 sollten die Erträge der königlichen Domänen in die staatliche Generalkasse abgeführt werden. Der König bezog aus diesen Einkünften eine Summe von 500 000 Talern, außerdem standen ihm noch die Zinsen eines in englischen Staatspapieren belegten Kapitals von 600 000 Pfund zur persönlichen Verfügung. Die Regierung schlug nun vor, dass der König für sich einen Teil der Domänengüter gegen Anrechnung des Pachtzinses auf den Betrag der Krondotation zur eigenen Verwaltung ausscheide, die Einkünfte der übrigen Domänen sollten in die Staatskasse fließen, um für das Land aufgewandt zu werden. Die Ständeversammlung erklärte sich mit der Absicht der Domanialausscheidung einverstanden. Es wurde eine Kommission gebildet, die aus vier Vertretern der Stände und vier Vertreteren der Regierung bestand, um die Ausscheidung vorzunehmen. Die Kommission bemühte sich unter freiester Auslegung der Ausscheidungsbestimmungen, die vorzüglichsten und ertragreichsten Domänen für den König zu sichern, dagegen alle aus diesem Grundbesitz herrührenden öffentlichen Lasten dem Staat aufzuerlegen.
So konnte das königliche Einkommen um mehr als 120 000 Taler erhöht werden. Vom 1. Juli 1858 an standen die ausgeschiedenen Domanialgüter nicht mehr unter der Verwaltung der Domänenkammer, sondern wurden durch das Ministerium des königlichen Hauses verwaltet.
Hannover, den 14.01.1974
gez. Dr.
Bestandsgeschichte: Schöningh
Um den langjährigen Streit um den Rechtsstatus der Krondomänen für den König günstig abzuschließen, legte im Jahre 1856 die Regierung des Königreiches den Ständen eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Krondotation vor. Nach der Verfassung vom Jahre 1848 sollten die Erträge der königlichen Domänen in die staatliche Generalkasse abgeführt werden. Der König bezog aus diesen Einkünften eine Summe von 500 000 Talern, außerdem standen ihm noch die Zinsen eines in englischen Staatspapieren belegten Kapitals von 600 000 Pfund zur persönlichen Verfügung. Die Regierung schlug nun vor, dass der König für sich einen Teil der Domänengüter gegen Anrechnung des Pachtzinses auf den Betrag der Krondotation zur eigenen Verwaltung ausscheide, die Einkünfte der übrigen Domänen sollten in die Staatskasse fließen, um für das Land aufgewandt zu werden. Die Ständeversammlung erklärte sich mit der Absicht der Domanialausscheidung einverstanden. Es wurde eine Kommission gebildet, die aus vier Vertretern der Stände und vier Vertreteren der Regierung bestand, um die Ausscheidung vorzunehmen. Die Kommission bemühte sich unter freiester Auslegung der Ausscheidungsbestimmungen, die vorzüglichsten und ertragreichsten Domänen für den König zu sichern, dagegen alle aus diesem Grundbesitz herrührenden öffentlichen Lasten dem Staat aufzuerlegen.
So konnte das königliche Einkommen um mehr als 120 000 Taler erhöht werden. Vom 1. Juli 1858 an standen die ausgeschiedenen Domanialgüter nicht mehr unter der Verwaltung der Domänenkammer, sondern wurden durch das Ministerium des königlichen Hauses verwaltet.
Hannover, den 14.01.1974
gez. Dr.
Bestandsgeschichte: Schöningh
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2025, 12:45 PM CEST