Domänenkammer: Ausscheidung der Krondomänen (Bestand)
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NLA HA, Dep. 103 XXXIV
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 2 Nichtstaatliche Bestände >> 2.1 Archiv des hannoverschen Königshauses >> 2.1.2 Akten
1836-1867
Bestandsgeschichte: Dep. 103 XXXIV: Die Ausscheidung der Domänen im Königreich Hannover
Um den langjährigen Streit um den Rechtsstatus der Krondomänen für den König günstig abzuschließen, legte im Jahre 1856 die Regierung des Königreiches den Ständen eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Krondotation vor. Nach der Verfassung vom Jahre 1848 sollten die Erträge der königlichen Domänen in die staatliche Generalkasse abgeführt werden. Der König bezog aus diesen Einkünften eine Summe von 500 000 Talern, außerdem standen ihm noch die Zinsen eines in englischen Staatspapieren belegten Kapitals von 600 000 Pfund zur persönlichen Verfügung. Die Regierung schlug nun vor, dass der König für sich einen Teil der Domänengüter gegen Anrechnung des Pachtzinses auf den Betrag der Krondotation zur eigenen Verwaltung ausscheide, die Einkünfte der übrigen Domänen sollten in die Staatskasse fließen, um für das Land aufgewandt zu werden. Die Ständeversammlung erklärte sich mit der Absicht der Domanialausscheidung einverstanden. Es wurde eine Kommission gebildet, die aus vier Vertretern der Stände und vier Vertreteren der Regierung bestand, um die Ausscheidung vorzunehmen. Die Kommission bemühte sich unter freiester Auslegung der Ausscheidungsbestimmungen, die vorzüglichsten und ertragreichsten Domänen für den König zu sichern, dagegen alle aus diesem Grundbesitz herrührenden öffentlichen Lasten dem Staat aufzuerlegen.
So konnte das königliche Einkommen um mehr als 120 000 Taler erhöht werden. Vom 1. Juli 1858 an standen die ausgeschiedenen Domanialgüter nicht mehr unter der Verwaltung der Domänenkammer, sondern wurden durch das Ministerium des königlichen Hauses verwaltet.
Hannover, den 14.01.1974
gez. Dr.
Bestandsgeschichte: Schöningh
Um den langjährigen Streit um den Rechtsstatus der Krondomänen für den König günstig abzuschließen, legte im Jahre 1856 die Regierung des Königreiches den Ständen eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Krondotation vor. Nach der Verfassung vom Jahre 1848 sollten die Erträge der königlichen Domänen in die staatliche Generalkasse abgeführt werden. Der König bezog aus diesen Einkünften eine Summe von 500 000 Talern, außerdem standen ihm noch die Zinsen eines in englischen Staatspapieren belegten Kapitals von 600 000 Pfund zur persönlichen Verfügung. Die Regierung schlug nun vor, dass der König für sich einen Teil der Domänengüter gegen Anrechnung des Pachtzinses auf den Betrag der Krondotation zur eigenen Verwaltung ausscheide, die Einkünfte der übrigen Domänen sollten in die Staatskasse fließen, um für das Land aufgewandt zu werden. Die Ständeversammlung erklärte sich mit der Absicht der Domanialausscheidung einverstanden. Es wurde eine Kommission gebildet, die aus vier Vertretern der Stände und vier Vertreteren der Regierung bestand, um die Ausscheidung vorzunehmen. Die Kommission bemühte sich unter freiester Auslegung der Ausscheidungsbestimmungen, die vorzüglichsten und ertragreichsten Domänen für den König zu sichern, dagegen alle aus diesem Grundbesitz herrührenden öffentlichen Lasten dem Staat aufzuerlegen.
So konnte das königliche Einkommen um mehr als 120 000 Taler erhöht werden. Vom 1. Juli 1858 an standen die ausgeschiedenen Domanialgüter nicht mehr unter der Verwaltung der Domänenkammer, sondern wurden durch das Ministerium des königlichen Hauses verwaltet.
Hannover, den 14.01.1974
gez. Dr.
Bestandsgeschichte: Schöningh
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ