Notiz, dass die Brüder und Grafen Emich und Hesso zu Leiningen-Dagsburg gegen Kurfürst Philipp von der Pfalz etliche Forderungen gehabt haben. Diesbezüglich haben Gregorius Lamparter, Doktor und Württembergischer Kanzler, der Marschall Konrad Thumb von Neuburg und der Haushofmeister Philipp von Nippenburg als geschickte Räte von Herzog Ulrich von Württemberg zur gütlichen Beilegung Nachfolgendes vereinbart: 1. Pfalzgräfliche Eigenleute im Leininger Gebiet an folgenden Orten stehen den Leiningern zu, die sie von der Pfalz zu Lehen empfangen: Dürkheim, Erpolzheim (Erbelßheim), Ruchheim (Richeim), Assenheim, Herxheim, Leistadt (Lusenstat), Weisenheim, Bobenheim, Kleinkarlbach (Karlebach), Battenberg (Bettennbergk), Großbockenheim, Kleinbockenheim (Kleinbeckennheim), Kindenheim, Mühlheim (Mulheim), Colgenstein (Kolgestein), Heidesheim (Heidelßheim), Bissersheim (Bisseßheim), Guntersblum (Gunterßblumen), Bechtheim, Uelversheim (Ylberßheim), Dolgesheim (Dalgeßheim), Mettenheim und Wallertheim (Waldertheim). Leininger Eigenleute in der Pfalz stehen der Pfalz zu. Ausleute, die in die Leininger Orte ziehen, stehen den Leiningern zu. Beide Seiten sollen sich Register über diese Eigenleute übergeben. 2. Philipp soll die Dörfer Kallstadt (Kalstat), Ungstein (Ungkstat), Pfeffingen, "Eyßweiler" [= Thaleischweiler (?)], Haßloch (Haßlach), Böhl (Buhell) und Iggelheim (Ugellheim) mit Zugehörung den Leiningern zu Lehen leihen. Emich soll sie als der Ältere empfangen. 3. Die Leininger dürfen im Haßlocher Wald hagen und jagen, wie auch Philipp. Den dortigen Wildbann sollen sie gemeinsam nutzen. Die Einwohner der drei Dörfer Haßloch, Böhl und Iggelheim sind dem Pfalzgrafen jährlich zweimal Hagen und Jagen als Frondienst schuldig, nämlich drei Tage für Rotwild und drei Tag Schweinehatz. Dann darf der Pfalzgraf im Haßlocher Wald alleine jagen. Dafür soll er den Leiningern den Wildbann zu Elmstein zustellen. Den Leiningern soll für die drei genannten Dörfer anderswo in der Pfalz ein Ausgleich geschehen, bei Uneinigkeiten über die Gleichwertigkeit soll der Herzog von Württemberg oder dessen Vertreter eine Schätzung vornehmen. 4. Das Dorf Walscheid (Walschit) bei Dagsburg, das vom Bischof zu Straßburg zu Lehen rührt, soll bei den Leiningern bleiben. 5. Was der Pfalzgraf zu Dürkheim hat, soll den Leiningern zustehen und Emich als Ältester zu Lehen empfangen. Dafür geben die Leininger 1.000 rheinische Gulden, wenn die Nutzungserträge sich jährlich auf maximal 10 Fuder Wein und 50 Malter Korn belaufen. Bei höheren Erträgen soll für den Überschuss das Übliche bezahlt werden, bei Uneinigkeit entscheidet der Herzog von Württemberg. 6. Der Pfalzgraf soll weder den Bischof von Worms noch den Herrn von Westerburg schützen, schirmen oder gegen die Leininger behilflich sein. 7. Keine Seite soll im Gebiet der anderen ohne deren Zustimmung etwas kaufen. [8.] Damit sind alle Streitigkeiten zwischen beiden Seiten geschlichtet. Die Leininger verzichten auch für andere Familienmitglieder auf ihre von Hesso von Leiningen herrührenden Ansprüche an Guttenberg. [9.] Beide Seiten nehmen den Vertrag an und versprechen die Einhaltung. Der Pfalzgraf soll bis St. Georg [= 23.4.] an den Herzog von Württemberg schreiben, wie es mit dem gemeinschaftlichen Jagen im Haßlocher Wald und den Dörfern Haßloch, Böhl und Iggelheim gehalten werden soll. Wenn er mit dem Wildbann zu Elmstein und anderswo tauschen will, soll anschließend binnen etwa drei Wochen ein Vertrag darüber errichtet werden. Anschließend sollen entsprechende Schriftstücke übergeben werden.