Klage gegen ein Dekret des Kurfürsten von Brandenburg vom 17. Juli 1660, das den Appellanten befiehlt, sich in die Steuerausschreibung vom Jan. 1660 mit ihren Erhebungsmodalitäten zu fügen. Im Jan. 1660 hatten die klev.-märk. Landstände eine Kapitationsschatzung (Kopfsteuer) von 80.000 Rtlr. bewilligt, die aufgrund der Immatrikulation von 1612 eingezogen werden sollte. Das Herzogtum Kleve mußte 48.000 Rtlr. aufbringen, davon 4.800 Rtlr. der „primarius clerus“, 19.200 Rtlr. die Städte und 24.000 Rtlr. das platte Land. Von der letzten Gruppe wurden die Rittersitze, deren Inhaber rittermäßig und zum Landtag qualifiziert waren, von der Kopfsteuer befreit, wogegen die Besitzer von Rittersitzen, Burgmannsgütern und anderen freien Gütern, die nicht zum Besuch der Landtage berechtigt waren, die Kopfsteuer entrichten sollten. Da diese Regelung gegen den Landtagsabschied vom 9. Okt. 1649, wonach alle Privilegien, Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten der adeligen Güter zu bewahren sind, verstoße und ein Präjudiz zu befürchten sei, appellieren die Betroffenen an das RKG. Sie beantragen, ihre Exemtion von Kontributionen zu wahren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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