Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass nach dem Tode des Ritters Otto von Hirschhorn (+) dessen Witwe Dorothea von Venningen den Sohn Philipp von Hirschhorn geboren hat, weswegen mit Hans von Hirschhorn Irrungen entstanden waren. Auf Ersuchen beider Parteien hat der Aussteller sie mit seinen Räten gütlich dahin vertragen, dass Hans von Venningen und Eucharius von Venningen Vormunde des jungen Philipp für die Zeit von dessen Minderjährigkeit sein sollen und sie wie üblich die Vormundschaft treu versehen sollen, was sie geschworen haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Setzung und Vereidigung von Knechten, die die Einkünfte des Kindes eintreiben und darüber Rechnung ablegen sollen, zur Anwesenheit der Mutter bei der Rechnungslegung, zur Feststellung, dass Eucharius von Venningen in Schloss und Stadt Hirschhorn und den zugehörigen Dörfern nichts zu gebieten oder zu verbieten hat, zur ungehinderten Versehung von Frucht, Wein, Behausung und Hausrat des Kindes durch die Knechte, zum Einzug der Frevel und Bußen an Hans von Hirschhorn, wobei die Hälfte dem Kind zusteht, zur Stellung von Schiedsleuten durch den Pfalzgrafen bei Irrungen sowie zu Gelöbnis, Aufwartung und Verpflichtung der armen Leute gegenüber Hans und Philipp von Hirschhorn im Beisein des Eucharius von Venningen, wobei Hans nach Volljährigkeit des Mündels die diesem zustehenden Untertanen ledig sprechen soll. Beide Parteien erhalten eine besiegelte Ausfertigung dieser Beredung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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