Wilhelm Graf von Katzenelnbogen (Katzenell.) bekundet, daß sein
Schwager Walram Graf von Sp. mit Rat der gemeinsamen Freunde eine Teilung
mit seinem Bruder Eberhard vermittelt hat, durch die die gegenseitigen
Forderungen endgültig beigelegt werden sollen. Wilhelm hat dem zugestimmt.
Eberhard erhält von Wilhelms Anteil - der Hälfte - an Burg und Stadt
Katzenelnbogen eine Hälfte; den außerhalb der Burg gelegenen Besitz, den ihr
Vater Graf Wilhelm an sie gebracht hat, soll Eberhard allein besitzen, es
seien Leute, Dörfer, Höfe, Gerichte, Wälder, Wiesen, Nutzen und Gülten; Graf
Wilhelm erhält nur das nötige Bau- und Feuerholz; Eberhard hat den
Burgfrieden beschworen. Er hat außerdem einen Anteil zu Reichenberg
(Richen-) erhalten; der Brunnen ist gemeinsam; was von dort zum Rhein liegt
sowie die Ställe darunter soll Eberhard, das übrige - Mantel, Türme und
Gehäuse mit Vorburg und Tal - Wilhelm gehören; der Platz zwischen Brunnen
und Mantel bleibt unbebaut; Eberhard kann Bau- und Feuerholz dort holen, wo
Wilhelm es tut; beide haben den Burgfrieden beschworen; Eberhard hat für
sich und seine Freunde freien Zugang durch Tal und Vorburg; die Ringmauer
soll vollendet werden, die Türme darin nur, wenn Wilhelm will. Innerhalb der
Burg kann Eberhard eine Wohnung errichten, die aber der übrigen Burg nicht
schaden soll; er hat einen Garten erhalten, wo die Kirschbäume stehen;
dieser beginnt an des Schäfers Garten, geht den Weg an den Weiden entlang
bis an den Graben, diesen hinauf den Berg entlang bis an die beiden
Nußbäume, von dort wieder an den Schäfergarten. Außerdem hat Eberhard
folgende Dörfer zugesprochen bekommen: Burgschwalbach (Swal-), Laufenselden
(Lofen-), die beiden Höfe Stein (Steyn) und Kaltenborn (Kaldenburnen) und
die beiden Dörfer Meilingen (Milynghen) mit Zubehör, Leuten und Gericht; die
beiden Wälder "steynreholtz" und "artheylden" sind gemeinsam; daraus wird
der Bedarf an Bau- und Feuerholz gedeckt; Bauholz aus der "artheylden" nach
alter Gewohnheit steht den Leuten von Laufenselden auch weiterhin zu; Graf
Wilhelm hat das Herbergsrecht in den Dörfern. Eberhard erhält jährlich aus
dem Zoll zu St. Goar (sent Guwer) 50 kleine Gulden; geht der Zoll verloren,
sind diese aus anderem Gut zu zahlen; dazu hat Wilhelm dem Bruder das Haus
zu St. Goar mit dem Garten gegenüber gegeben. Eberhard darf seinen Anteil
nicht verkaufen, vergeben oder versetzen und nur mit Rat des Bruders und des
Schwagers Graf Walram heiraten; hält er sich nicht daran, kann man ihn aus
dem Anteil werfen; er erhält dann nur noch die bereits vor dieser Teilung
von Wilhelm gezahlten 300 Pfund Geld. Stirbt Wilhelm ohne Leibeserben, fällt
das gesamte Erbe Eberhard zu. Hat Wilhelm Leibeserben, die keine Lehnserben
sind, soll man diesen lassen, wozu sie geboren sind. Es siegeln (1) Graf
Wilhelm sowie auf seine Bitten (2) der Schwager Walram Graf von Sp. und die
Ritter (3) Johann [von Waldeck gen.] von Battenberg (-burgh), (4) Udo Biß
und (5) Simon Grans sowie die Knappen (6) Thilmann von Boxberg und (7)
Johann Pyner, die an den Beratungen teilgenommen haben. Diese kündigen ihre
Siegel an.