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Akten zum Kunstkammersturz 1784/85, Unterfasz. 1: Sturzprotokoll
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Protokoll des Kunstkammersturzes vom 6. Juli 1784 (vgl. a. Dokumentenverzeichnisse und Notamina in A 20 a Bü 120, 121).
Gemäß dem herzoglichen Dekret vom 24. Dezember 1783 wurde am 6. Juli 1784 mit der Inventur (Sturz) der herzoglichen Kunstkammer, des Naturalien- und Pretiosenkabinetts begonnen. Dabei wurden folgende Schritte für notwendig erachtet:
- Ergänzung der Zuwächse seit dem Sturz von 1776 im Inventar: Dazu konnte der Antiquar, Professor Johann Friedrich Vischer, ein entsprechendes Verzeichnis vorweisen (als "Lit. A" bezeichnet, vgl. A 20 a Bü 117 Nr. 1) und zeigen, dass er die seit 1776 erworbenen Stücke bereits an ihren jeweiligen Orten im Hauptinventar von 1777 (vgl. A 20 a Bü 116, Bü 15 Nr. 1-4 und Bü 115) ergänzt hatte. (fol. 1r)
- Überprüfung der Bestände: Hierzu wurden die Verzeichnisse von 1776 herangezogen (NB: die meisten dieser Inventare, nämlich Lit. A, D-P, sind nicht erhalten, vgl. Aktenplan in A 20 a Bü 121 c); zu den überlieferten Inventaren s. A 20 a Bü 92 bis Bü 113). Zwar entspricht die darin erfasste Kästenordnung nicht mehr der jetzigen Aufstellung im Herrenhaus, doch hatte Professor Vischer darin jeweils die Nummern hinzugefügt, unter denen die betreffenden Objekte in einem von ihm erstellten Nachfolgeverzeichnis (d. h. das Hauptinventar von 1777, vgl. A 20 a Bü 116, Bü 15 Nr. 1-4 und Bü 115) zu finden seien.
- Dokumentation der Abgaben ins Palais der Gräfin von Hohenheim seit dem Sturz von 1776: Hierzu legte Professor Vischer ein Verzeichnis mit Legitimation vom 16. Dezember 1779 vor (bezeichnet als "Beylage Lit. B"). Allerdings wurden die Stücke, die trotz ihrer Verlagerung weiterhin Teil des Kabinetts bleiben, wieder daraus gestrichen.
- Aussonderung: Professor Vischer hat bei Erstellung des neuen Inventars die als "geringfügig" befundenen Stücke in ein besonderes Verzeichnis eingetragen ("Lit. C").
- Klärung von Abweichungen zum alten Inventar: Bei der Dokumentation der Muscheln und Meeresschnecken wurden bei einigen Gattungen zu wenige, bei anderen zuviele Exemplare gefunden. Dies erklärte Professor Vischer damit, dass er diese Stücke anderen Gattungen zugeordnet habe als sein Vorgänger.
- Neuverzeichnung des Ausschusses und der Rumpelkammer: Die in der Rumpelkammer befindlichen Stücke sowie der Ausschuss "Lit. D und J" wurden in ein neues gemeinsames Verzeichnis eingetragen ("Lit. F und G").
- Berücksichtigung von Abgaben nach Hohenheim: Bei der Prüfung der Mineralien war besonders zu berücksichtigen, dass einige Stücke am 12. April 1784 dauerhaft nach Schloss Hohenheim abgegeben, danach nach Dänemark geschickt wurden und nicht mehr in das Naturalienkabinett zurückkommen werden (vgl. A 20 a Bü 118).
- Gewichtsprüfungen: Jedes Stück wurde im Zuge der Inventur gewogen, bis auf die Objekte im Haus der Gräfin von Hohenheim, die nicht "in natura vorgezaigt" wurden. Dabei wurde eine Gewichtsskala von 32 Lot auf das Pfund zugrunde gelegt. Da die Gewichtsangaben in "Lit. A" und den Zuwachsverzeichnissen nicht mit dieser Skala übereinstimmten, wurden in den dortigen Objektbeschreibungen entsprechende Korrekturen vorgenommen.
- Dokumentation von Zugängen zum Münzkabinett: Da für das Münzkabinett kein gesondertes Inventar existiert, sind die in "Lit. H und Lit. J" verzeichneten Zugänge in das neue Kunstkammer-Inventar einzutragen.
- Dokumentation der außerhalb der Kästen aufgestellten Stücke: Diese Stücke (dokumentiert unter der Ortsbezeichnung "Lit. T Z") sind im Hauptinventar von 1777 nicht enthalten und müssen im neuen Inventar hinzugefügt werden, wobei jeweils am Rand der Lagerort angegeben werden soll.
- Dokumentation der verlagerten Teile des Pretiosenkabinetts: Die in das Haus der Gräfin von Hohenheim sowie die nach Ludwigsburg verlagerten Teile des Pretiosenkabinetts sind in Professor Vischers Konzept (d.h. dem Hauptinventar von 1777) nicht enthalten und müssen daher nachgetragen werden. - Dokumentation der Metallica: Die früher unter "Lit. T V Metallica" verzeichneten Stücke, die zuvor komplett an die Hofbibliothek in Ludwigsburg abgegeben worden waren (vgl. Inventare von 1771 (A 20 a Bü 83) und 1776 (A 20 a Bü 93)) und deswegen beim Sturz von 1776 nicht ins Inventar aufgenommen wurden (NB: gemeint ist wohl das Gesamtinventar von 1777), müssen im neuen Inventar wieder eingetragen werden, weil sie sich mittlerweile wieder in der Kunstkammer befinden. Was von diesen Stücken fehlt, soll nach Angabe des Bibliothekars, Professor Georg Friedrich Vischer, "durch ungetreue Hände hinweg gekommen seyn" bis auf zwei Statuen, die gemäß herzoglichem Befehl umgeschmolzen wurden, und die Urnen, die "in die Cattacumben zu Hohenheim" gegeben wurden.
- Berücksichtigung von Abgaben an Hofbibliothek und Gemäldegalerie: Die dorthin verlagerten Bücher, Handschriften und Gemälde wurden bis auf die in der Beilage "Lit. K." verzeichneten Stücke dauerhaft abgegeben, werden nicht mehr in die Kunstkammer zurückkommen und sollen deswegen im neuen Inventar auch nicht mehr verzeichnet werden.
- Berücksichtigung kleinerer Abgaben und Zuwächse: Abgabe eines Achats aus dem neuen Inventar Nr. 357 an den Goldarbeiter (Johann Heinrich Gottlieb) Eder zur Reparatur eines Kruzifixes (vgl. A 20 a Bü 116 sowie Bü 177); fragliche Verzeichnung der von Herzog Karl Eugen angeschafften "große(n) astronomische(n) Hahnische(n) Uhr" ins Inventar, da diese sich in der Kunstkammer befindet; Abgabe der Büste von Herzog Eberhard Ludwig, zuletzt unter Lit. T Z Nr. 13 (vgl. A 20 a Bü 97), an das Residenzbaudepartement; Abgabe von vier Vierteln eines bemalten Glasfensters, zuletzt unter Lit. T Z Nr. 48 (vgl. ebd.), nach Schloss Hohenheim.
- Weitere, z. T. wieder gestrichene Vermerke.
Dänemark [DK]
Hohenheim : Stuttgart S; Schloss
Ludwigsburg LB; Gemäldegalerie
Ludwigsburg LB; Haus der Gräfin von Hohenheim
Ludwigsburg LB; Hofbibliothek
Stuttgart S; Haus der Gräfin von Hohenheim
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„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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