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Dekan und Konvent von Fulda bekunden, dass nach dem Tod des Adolf
[von Dalberg], Abt von Fulda, 1737 November 3 alle Untertanen
übergangsweise aus...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1738 August 27
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Fulda den 27ten Augusti 1738
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dekan und Konvent von Fulda bekunden, dass nach dem Tod des Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, 1737 November 3 alle Untertanen übergangsweise ausschließlich dem Dekan und dem Konvent den Huldigungseid leisten mussten. Nach der kanonischen Wahl des neuen Abts Amand [von Buseck] 1737 Dezember 11 sind die Untertanen verpflichtet, dem neuen Abt den Huldigungseid zu leisten. Die Huldigung gilt für alle fuldischen Untertanen, Ober- und Unterbeamten, Bedienstete und Offiziere. Diejenigen Ober- und Unteroffizianten, Offiziere und Untertanen, die bisher nur gegenüber Dekan und Konvent den Huldigungseid geleistet haben, müssen ihn vor dem neuen Abt wiederholen. Falls der neue Abt stirbt oder gefangen genommen wird, sollen sie die Huldigung wiederum nur dem Dekan und dem Konvent leisten. Die Untertanen des Klosters in der Kellerei Hinterburg mit ihren zugehörigen Orten, in Dietershan und Welkers sowie in den vogteibaren Orten der übrigen Propsteien sind in derselben Weise zur Leistung des Huldigungseids verpflichtet. Zugleich unterstehen sie jedoch weiterhin der Zivil- und Erbgerichtsbarkeit sowie dem Vogteirecht von Dekan und Konvent. Die Aussteller verlangen vom Abt, dass durch den ihm zu leistenden Huldigungseid die Rechte und Freiheiten des Konvents und der Propsteien in keiner Weise eingeschränkt, sondern durch ihn geschützt werden sollen. Es wird bestimmt, dass die dem Konvent und den Propsteien unterstehenden Untertanen dem Abt ebenfalls den Huldigungseid leisten müssen. Ankündigung des Geschäftssiegels des Konvents. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Ad mandatum / speciale reverendissimi capituli / J[ohann] A[nton] Röthlein syndicus manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konvent von Fulda
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.