Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er seinen Unwillen gegenüber Ludwig V. von Lichtenberg wegen vergangener Irrungen abgestellt und ihn mit Land und Leuten auf Lebtag in Schirm genommen hat. Der Pfalzgraf will Ludwig und die Seinen wie seine eigenen Leute und Angehörigen schirmen und rechtlich handhaben, wo Ludwig der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder dort, wohin der Fürst eine Sache mit Recht weist, genügt. In den gegenwärtigen Geschäften des Kurfürsten soll der Herr von Lichtenberg dienen, so wie er es vor der derzeitigen Irrung im Stift Mainz [Mainzer Stiftsfehde] getan hat. Ludwig hat sich verpflichtet, nichts Feindliches gegen den Kurfürsten zu unternehmen. Schaden soll ihm in seinem Dienst wie anderen kurpfälzischen Dienern erstattet werden. Von seinen Dienstverpflichtungen hat der Herr von Lichtenberg das Reich, den Herzog von Burgund, die Stadt Straßburg und den Grafen Philipp von Hanau [d. Ä.] ausgenommen. Bei Letzterem soll Ludwig binnen 3 Monaten einen Brief hinterlegen, der die gütliche Einigung zwischen seinem Bruder Jakob von Lichtenberg und Kurpfalz durch die pfalzgräflichen Räte Graf Philipp von Hanau, Hofmeister, Dieter von Sickingen und Simon von Balzhofen, Ritter und Vogt zu Heidelberg, betrifft. Es folgen weitere Bestimmungen zum Schiedsgericht und zur Hinterlegung des Briefes. In der Frage des Wildbannes zwischen Lützelstein und Lichtenberg soll ein gütlicher Vertrag zwischen Kurfürst Friedrich und Ludwig von Lichtenberg aufgesetzt werden. Der Aussteller weist seinen Unterlandvogt im Elsass, Götz von Adelsheim, und seine Amtleute um Beachtung an.
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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er seinen Unwillen gegenüber Ludwig V. von Lichtenberg wegen vergangener Irrungen abgestellt und ihn mit Land und Leuten auf Lebtag in Schirm genommen hat. Der Pfalzgraf will Ludwig und die Seinen wie seine eigenen Leute und Angehörigen schirmen und rechtlich handhaben, wo Ludwig der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder dort, wohin der Fürst eine Sache mit Recht weist, genügt. In den gegenwärtigen Geschäften des Kurfürsten soll der Herr von Lichtenberg dienen, so wie er es vor der derzeitigen Irrung im Stift Mainz [Mainzer Stiftsfehde] getan hat. Ludwig hat sich verpflichtet, nichts Feindliches gegen den Kurfürsten zu unternehmen. Schaden soll ihm in seinem Dienst wie anderen kurpfälzischen Dienern erstattet werden. Von seinen Dienstverpflichtungen hat der Herr von Lichtenberg das Reich, den Herzog von Burgund, die Stadt Straßburg und den Grafen Philipp von Hanau [d. Ä.] ausgenommen. Bei Letzterem soll Ludwig binnen 3 Monaten einen Brief hinterlegen, der die gütliche Einigung zwischen seinem Bruder Jakob von Lichtenberg und Kurpfalz durch die pfalzgräflichen Räte Graf Philipp von Hanau, Hofmeister, Dieter von Sickingen und Simon von Balzhofen, Ritter und Vogt zu Heidelberg, betrifft. Es folgen weitere Bestimmungen zum Schiedsgericht und zur Hinterlegung des Briefes. In der Frage des Wildbannes zwischen Lützelstein und Lichtenberg soll ein gütlicher Vertrag zwischen Kurfürst Friedrich und Ludwig von Lichtenberg aufgesetzt werden. Der Aussteller weist seinen Unterlandvogt im Elsass, Götz von Adelsheim, und seine Amtleute um Beachtung an.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 813, 3
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Liber ad vitam I (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1462 Oktober 22 (uff fritag nach der eilff dusent megden tag)
fol. 1r-2r
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz
Kopfregest: "Als min gnediger herr jüncker Ludwigen hern zu Liechtemberg in sin schirm genommen hat".
Adelsheim, Götz von; Ritter, kurpfälzischer Hofmeister, Unterlandvogt im Elsass, erw. 1462, 1490 tot
Balzhofen, Simon von; Ritter, Vogt zu Heidelberg, Burggraf zu Starkenberg, Hofrichter, erw. 1454, 1494
Römisch-Deutscher König
Sickingen, Dieter von; kurpfälzischer Rat u. Hofmeister, -1473
Lichtenberg, Dep. Bas-Rhin [F]
Lützelstein = La Petite-Pierre, Dep. Bas-Rhin [F]
Straßburg = Strasbourg, Dep. Bas-Rhin [F]
Mainzer Stiftsfehde
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:01 MESZ
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