Johann Bischof zu Würzburg urkundet darüber, daß sein Stift mit Einwilligung Ott Wolffs, Dekans, und des Domkapitels Schloss und Amt Bütthard im Herzogtum Franken für 2928 fl. rh. an die Brüder Johann und Michel Grafen zu Wertheim und Johann, Abt, und den Konvent zu Bronnbach zu erblichem Eigen verkauft hat, jedoch mit allzeitigen Wiederkaufsrecht um dieselbe Summe, ferner unter der Bedingung, daß Versetzung oder Verkauf des Objektes nur an 1-3 Würzburger Stiftsmannen erfolgen kann, die urkundlich dieselbe Verpflichtung dem Stift gegenüber eingehen. Der Wiederkauf durch das Stift kann nur mit eigenem Gelde geschehen und unter der Bedingung, das Objekt innerhalb der nächsten 21 Jahre nicht anderweitig zu versetzen oder zu verkaufen. Die Wiederkaufsumme ist in Wertheim an den rechtmäßigen Inhaber des Kaufbriefs gegen dessen Herausgabe und unter Geleit für die Geschäftsträger zu erlegen. Das Stift ist weiterhin dem Schloss und Amt denselben Schutz schuldig wie seinem eigenen. Doch dürfen sich die Käufer seiner im Kriege nicht gegen das Stift und Kapitel bedienen. Geht das Objekt im Krieg verloren, so hat das Stift zu seiner Rückeroberung behilflich zu sein oder innerhalb Jahresfrist nach Aufgabe der dahin gehenden Bemühungen die Käufer durch Rückerstattung der Kaufsumme oder durch Auslieferung eines gleichwertigen Schlosses unter denselben Bedingungen zu entschädigen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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