Auberlin Seger aus Kürnbach, wegen strafbarer Handlungen zu Stuttgart gef., jedoch auf Fürbitte seiner Herren und Freunde freigel., schwört U. und verspricht eidlich, bei rechtlichen Forderungen an die Herrschaft, Räte, Diener und Landsassen sich an Hofmeister, Hofrichter und Rate (zu Stuttgart) zu wenden und die Bürger oder Armen Leute und Untertanen vor den zuständigen inländischen und nicht vor ausländischen Gerichten zu belangen. Er verzichtet außerdem auf die rechtskräftigen Urteile der bereits an westfälischen oder an anderen ausländischen Gerichten durchgeführten und eingeleiteten rechtlichen Verfahren. Er setzt ferner 8 Bürgen ein, die sich verpflichten, bei Übertretung dieser U. der Herrschaft 500 fl zu bezahlen oder sich nach Mahnung an einem vom Landesherrn bestimmten Ort zu stellen. Der A. und die Bürgen setzen ihre auf Gemarkung Kürnbach liegenden Güter als Unterpfänder ein. Schultheiß und Gericht daselbst erkennen rechtskräftig, daß die Güter wertmäßig die gen. Bürgschaftssumme decken. Der A. verpflichtet sich außerdem, einen mit dem Abt Michael von Maulbronn am 13. Juni 1510 (Do n. Medardus) geschlossenen Vertrag einzuhalten. - Bürgen: seine Brüder Mauritz Seger aus Wiernsheim und Jürg Seger zu Ölbronn, seine Schwäger Erhard und Heinrich Grülich zu Kürnbach sowie Stephan Hennsslin und Jakob Ludwig zu Kürnbach.