Propst Johannes sowie Dekan und Konvent zu Rohr verleihen Hans Wagner zu Ramersdorf Erbrecht und Baurecht auf dem halben Teil zweier Eigengüter zu Ramersdorf, vormalig besessen von Andreas Wagner zu Ramersdorf. Dafür wird eine Gattergült von zwei Pfund und drei Schilling festgesetzt. S1=A1. S2=A2

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv