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Landgraf Balthasar von Thüringen, Markgraf von Meißen, und sein
Sohn Friedrich [IV., der Friedfertige], Landgraf von Thüringen, Markgraf
von Meiße...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1401-1410
1402 Oktober 23
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben zcu Isenache in jare und tage als obgeschrieben steht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Balthasar von Thüringen, Markgraf von Meißen, und sein Sohn Friedrich [IV., der Friedfertige], Landgraf von Thüringen, Markgraf von Meißen, bekunden für sich und ihre Erben, dass sie von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burg Gerstungen mit Zubehör erhalten haben. Balthasar und Friedrich versichern, einen Wiederkauf zu gestatten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Eisenach. Inserierte Urkunde von 1402 Oktober 23: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und der Konvent von Fulda bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass sie Landgraf Balthasar von Thüringen, Markgraf von Meißen, und seinem Sohn Friedrich [IV., dem Friedfertigen], Landgraf von Thüringen, Markgraf von Meißen, Burg und Dorf Gerstungen mit allen geistlichen und weltlichen Lehen, mit allen Rechten, Erträgen und allem Zubehör sowie in Dankmarshausen den See und die Fischerei, genannt am Schlag (Slage), auf Wiederkauf für 6000 gute rheinische Goldgulden verkauft haben. Die Burg Gerstungen haben Abt, Dekan und Konvent zuvor von Ritter Eberhard von Buchenau, den Brüdern und Rittern Johann und Hermann von Kolmatsch (Kolmasz), Heimbrecht von Boyneburg, von den Kindern des verstorbenen Erwin von Boyneburg und den Brüdern Friedrich (Fritsche) und Wilhelm von Herda für 4500 Gulden wiedergekauft. Auch Einkünfte und Zinsen des Klosters Fulda in diesem Gebiet, die vorher nicht zu Gerstungen gehört haben, sollen an die Käufer gehen; genannt wird ein Zins von vier Schweinen von der Mühle in Dankmarshausen, die von Johanns Vorgängern an den Ritter Thile (Til) von Benhausen auf Wiederkauf verkauft waren. Sobald sie durch die Landgrafen von Thile eingelöst sind, sollen sie an die Landgrafen gehen. Für Johann, Giso und den Konvent besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 6000 Gulden zuzüglich des Schweinezinses. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Kaufsumme zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung hat in Gerstungen oder Eisenach zu erfolgen. Auch die Käufer können innerhalb eines Vierteljahres einen Rückkauf in Fulda oder Rockenstuhl ankündigen. Die Rückzahlung hat dann innerhalb dieser Zeit in Gerstungen oder Eisenach zu erfolgen; dort sollen sie Geleitrecht haben. Sollten Abt, Dekan und Konvent an einem Rückkauf nicht interessiert sein, können die Landgrafen sich einen eigenen Lehnsmann oder einen Lehnsmann des Klosters als Käufer auf Wiederkauf nach den genannten Bedingungen suchen. Darüber sollen dann erneut Urkunden ausgestellt werden. Burgmänner, Lehnsmänner und Bauern der Burg Gerstungen sollen den Landgrafen Treue geloben und schwören. Nach dem Rückkauf sollen sie wieder dem Kloster Fulda unterstehen. Sollte die Burg verloren gehen, wollen sich beide Parteien bei der Rückgewinnung unterstützen. Danach sollen wieder die Vereinbarungen des Rechtsgeschäfts gelten. Bei Todesfällen (waz da ledig und los wurde von todis wegen) soll für Besitzungen und Rechte die Abhängigkeit von Gerstungen bestehen bleiben und bei einem Rückkauf zurück an Fulda kommen. Die Rechte aller Bewohner der verkauften Gebiete sollen unter dem Schutz der Landgrafen stehen und von diesen vor Gericht vertreten werden. Alle Vereinbarungen werden von Abt, Dekan und Konvent eingehalten. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Konvents von Fulda. (... der gegeben ist zcu Isenache noch Cristi geburten vierzcenhundirt darnoch in deme andirn jare am Mantage noch sente Severi des heiligen bisschoffes tage). Ausstellungsort: Eisenach. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Landgraf Balthasar von Thüringen
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2226, 2227 und 2228; StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 60r-61v.
Inseriert in Nr. 2226, 2227 und 2228.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.