Michel Steffan d.J. aus Mössingen, zu Tübingen gef., weil er in die Handlungen des Schultheißen zu Mössingen frevelhafterweise eingegriffen hatte, deshalb von der Obrigkeit zu vier Wochen Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 fl verurteilt, davon 5 fl zahlbar auf Jakobus (25. Juli) und 5fl auf Mittfasten (Letare, 26. März) nächsten Jahres (1525), jedoch auf Fürbitte und wegen seiner guten Führung nach 14 Tagen Turmhaft freigel., schwört U. und gelobt, jederzeit die restlichen 14 Tage auf Befehl des Gerichts zu verbüßen. - Bürge: Sein Vater Michel Steffan d.Ä. aus Mössingen.