Johann, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und Konfirmat zu Münster, bekundet, daß seinem Schwager Johann, Herzog von Cleve und Grafen von der Mark, einige Jahre, bevor er -der Aussteller - vom Heiligen Stuhl mit dem Stift Münster providiert worden ist, für 20000 rheinische Gulden das Schloß Dülmen (Dulmen) mit der Freiheit, allen Befestigungen, dem Amt und dessen Zubehör und anzuweisenden Renten sowie Schloß, Freiheit und Befestigungen zu Stromberg (Stroemborch) mit dem ganzen Amt, wie Albert Torck es hatte und Herr Goswin (Goissen) Ketteler (Keteler), Ritter, es jetzt als Amtmann des Herzogs innehat, dazu die Herrschaftsrechte, alle weltlichen Gerichte, Renten, Güter, Leute, Einkünfte und Gefälle und sonstiges Zubehör der beiden Schlösser und Ämter sowie der Teil des Opfers des heiligen Kreuzes zu Stromberg, der dem Landesherrn des Stifts zusteht, verpfändet worden sind, ausgenommen die beiden Städte Dülmen und Haltern (Halteren), die bei Bischof und Stift bleiben sollen. Zum Dank dafür, daß der Herzog den Aussteller bei der Inbesitznahme des Stifts unterstützt hat und durch Vermittlung seiner Schwester, der Herzogin von Geldern (Gelre) und Jülich (Gulick), Gräfin von Zutphen, und seiner Räte eine gütliche Einigung des Ausstellers mit den Brüdern Herrn Erich und Graf Johann von Hoya (Hoye), der Stadt Münster und deren Anhängern zustandegekommen ist, erneuert der Aussteller die Verpfändung der beiden Schlösser mit dem genannten Zubehör bis zu ihrer Einlösung mit der erwähnten Pfandsumme, die in der herzoglichen Stadt \Wesel (Wesell) zu zahlen ist. Sollte der Aussteller Stromberg eher als Dülmen einlösen und sollten die Renten, Pächte und sonstigen Einkünfte Dülmens dann weniger als die Hälfte der im früheren Pfandbrief vereinbarten 600 rheinischen Gulden jährlich ausmachen, die der Herzog von beiden Schlössern haben soll, dann will der Aussteller aus nächstgelegenen Gütern und Renten Entschädigung leisten, welche die Amtleute und Diener des Herzogs selbst eintreiben können. Was Dülmen mehr als 300 Gulden einbringt, kann der Herzog behalten, da er auch etwaige Verluste durch Fehde, Raub und Brand selbst tragen muß. Die Einlösung ist ein halbes Jahr zuvor anzukündigen; die dann fälligen Renten, Pächte und Einkünfte stehen noch dem Herzog zu. Die Überbringer der Einlösesumme sollen von Bocholt (Boickholt) oder Borken bis Wesel und zurück herzogliches Geleit erhalten. Der Aussteller will den Herzog im Besitz der Pfandschaft schützen; wird diese dem Herzog durch Verräterei oder sonstwie abgenommen, hat der Aussteller mit ganzer Macht auf eigene Kosten bei der Wiedergewinnung zu helfen. Die herzoglichen Amtleute sollen dem Herzog und dem Aussteller die Einhaltung des gegenwärtigen Vertrags geloben, desgleichen die Burgmannen der beiden verpfändeten Schlösser und die Untersassen in den Freiheiten. Burgmannen und andere Vasallen, die von einem der Schlösser rührige Burg - oder andere Lehen auf einem der Schlösser oder in einem der beiden Ämter haben, sollen diese während der Pfandzeit vom Herzog empfangen. Der Herzog soll die beiden Schlösser auf eigene Kosten in gutem Bauzustand betreffend die Fenster, Wände und Dächer halten; die Kosten zur Wiederherstellung von eingestürzten oder baufälligen Dächern, Wänden, Mauern oder ganzen Gebäuden kann er dagegen auf die Pfandsumme schlagen. Domdechant und -kapitel sollen während der Pfandzeit keinen Bischof, Administrator, Verwalter oder Herrn des Stifts annehmen, der gegenwärtigen Vertrag nicht beschwört, dessen Rechtswirksamkeit durch Verderben der vorliegenden Urkunde oder Verlust ihrer Siegel nicht gemindert werden soll. Der Aussteller, sein Bruder Herzog Stephan von Bayern, Domküster, Herr Israel von Loerewart, Domkanoniker zu Köln, und Johannes von Lamsheim (Lamßheym), Kanzler des Bruders des Ausstellers, Herzog Friedrichs von Bayern, Ratsfreunde des Ausstellers, kündigen ihre Siegel an. op sent Symon ind Juden avent apostolorum

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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