"Verordnung eines hochlöbl. Fränkischen Kreises wonach dessen Regimenter zu Roß und Fuß ins künftige gleichförmig montiret, dann mit Feuer- und Seitengewehr versehen, wie auch in dem sowohl zu Kriegs- als Friedenszeiten bestimmten Sold, und Portionengenuß durchgehend gleich gehalten werden sollen." (Drucke)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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