Urfehde Nr. 101
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7175
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1529 November 3
Regest: Hans Sauter von Custertingen der Wingarter, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er im Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen gelegen ist. Er hat im gegenwärtigen Herbst, als er seinen Weingarten im Burgholz abgelesen hatte und die Trauben und Trester unter dem Weingarten in einem Leitfass (= Transportfass) und Gelten (= Gefässen) standen, unter die Trester und den Wein etliche Kübel mit Wasser, etwa 1 Imi oder mehr, heimlich geschüttet und nachher, als der Wein gedrückt (= gekeltert) aus der Kelter heimgeführt war, den Kelter- +) und Zehentenwein davon gerichtet. Damit hat er sich nicht ersättigen lassen (= war er nicht zufrieden), sondern solchen Wein um Geld auf der Gasse ausgeschenkt und so mit diesem Wein, der nicht Kaufmannsgut (= gute Ware) war, sondern ein Betrug, nicht allein die Kelterknechte und Zehenter (= Einsammler des Zehenten), sondern jedermann, der bei ihm Wein holte, vorsätzlich betrogen. Darum hätten ihn die Herren an Leib und Leben strafen können. Aber mit Rücksicht auf sein Alter und auf seine Bitten haben sie ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen dieser Sache gegen jedermann ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Würde er künftig an die Herren von Reutlingen oder ihre Bürger eine Forderung haben, so soll und will er sie vor ihren ordentlichen Gerichten vornehmen und dabei bleiben lassen. Wegen seines Vergehens soll und will er jetzt bar 10 Gulden rheinisch bezahlen und zu einem Erschrecken und Exempel für andere gestatten, dass das Weinfass, aus dem er auf die Gasse ausgeschenkt hat, auf das Brücklein vor der Kirch geführt und öffentlich vor männiglich (= jedermann) der Boden durch die geschworenen Weinzieher ausgestossen und der Wein, mit dem er den Betrug begangen hat, in den Bach gelassen und damit solcher Schalksbetrug vor jedermann kundgemacht und ein jeder, der solches Sinnes gewesen, davon erschreckt (= abgeschreckt) und gewarnt werde. Würde er Eid und Urfehde nicht halten, so soll er heissen und sein ein treuloser, brüchiger (= wortbrüchiger), meineidiger, zum Tod verurteilter Mann, den die Herren richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen. Davor soll ihn nichts schützen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Bernhart Besenfeld, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Bemerkungen: +) Kelterwein = Quantum des gekelterten Weins, das als Abgabe für Benützung der Kelter entrichtet wurde
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Bemerkungen: +) Kelterwein = Quantum des gekelterten Weins, das als Abgabe für Benützung der Kelter entrichtet wurde
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ