Herman von Oilpe, Richter des Kölner Erzbischofs etc. zu Arnsberg, bekundet in diesem Gerichtsschein, vor ihm seien auf Antrag des Hinrich von Rhemen (Remmen), Propst zu Oelinghausen (Olinckhusen), Bürgermeister und Rat der Stadt Arnsberg geladen worden. Der Propst läßt durch seinen Vorsprecher eine lateinische Urkunde verlesen, die ins Deutsche übertragen wird. Diese Urkunde beginnt mit "Ego Bruno Dei patiencia abbas etc." und endet mit" Datum zu Deutz (Tuicii) 1220 März 17". Der Propst läßt durch seinen Vorsprecher erklären, es fiele dem Kloster schwer (noit were), die Einkünfte aus den Höfen nach Gewohnheit des Landes in Geld umzusetzen. Er bitte daher, die aufgeführte Rente in Soester Währung umzurechnen. Er erbitte einen Gerichtsschein darüber, wieviel die Höfe jährlich eintrügen. Nach Beratung erbitten Bürgermeister und Rat dazu eine Frist von acht Tagen. Nach diesen acht Tagen erklären sie bei einer erneuten Zusammenkunft, 16 Malter Malz Deutzer Maßes entsprächen 12 Malter Arnsberger Maßes. Jeder Malter sei in Geld mit acht Schillingen Soester Geldes gleichzusetzen; bei den 21 Maltern Hafer oder Malz sei das Malter Hafer gleich fünf Schillingen und beim Malz das Malter gleich acht Schillingen Soester Geldes. Der andere Hof, genannt Rönkhausen (Royinckhusen), soll an Rente erbringen 30 Malter Hafer und Malz. Der Malter Malz sei ebenfalls nach dem besten Korn acht Schillinge wert, der Malter Hafer fünf Schillinge. Somit erbrächten die beiden Höfe 36 1/2 Mark und 1 1/2 Schillinge Soester Währung. Diese Umrechnung erfolge nach der Gewohnheit des Landes. Der Richter stellt über diese Erklärung einen Gerichtsschein aus. Zeugen: Goddart Wrede zu Reigern (Reyderen), Johan von Thülen (Tulen), Droste zu Hachen, und Goddart von Hanxleden (-lede). Siegelankündigung der genannten Standgenossen des Gerichts. Gegeben und geschehen zu Arnsberg 1494 Juli 3 (feria quinta proxima post festum Visitacionis gloriose Marie virginis).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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