Kurfürst Philipp von der Pfalz, dass er die Irrungen zwischen seinen Getreuen Wiegand von Dienheim einerseits und den Brüdern Philipp und Hans Schlüchterer von Erfenstein (Sluchteren von Erffensteyn) andererseits zum heutigen Tag persönlich mit seinen Richtern und Räten verhört hat. Die Irrungen betreffen einen Vertrag über das Viertel am Hahnensand (Hansand), das von der Herrschaft Bickenbach zu Lehen rührt, die die Wolf von Sponheim pfandweise von den Schlüchterern innegehabt haben sollen und das Wiegand von den von Mansfeld als Erben der Herrschaft Bickenbach empfangen hat. Eine von den Schlüchterern proklamierte Lösung um 600 Gulden hat Wiegand unter näheren Verweisen auf eine unrechtmäßige Abkündigung und seine Lehnsverpflichtungen abgestritten. Kurfürst Philipp verkündet den gütlichen Entscheid seiner Richter und Räte, dass Wiegand und seine Erben bis St. Georgstag [23.04.] im Jahr 1497 in dem Viertel mit allen Nutzungen sitzen bleiben sollen, wobei sie dieses gebührlich in Bau halten und keine Weiden abhauen oder Verwüstungen anrichten dürfen. Acht Tage vor oder nach dem benannten Tag sollen die Schlüchterer Wiegand oder seinen Erben 600 Gulden nach Oppenheim ausrichten, diese sodann die Güter überantworten. In mittlerer Zeit sollen die neuen Besitzer dafür sorgen, dass Wiegand von seinen Lehnspflichten bei der Herrschaft ledig gesagt wird. Beide Parteien erhalten eines Ausfertigung des Entscheids.