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Heinrich und Wilhelm von Eberstein versprechen, daß sie bei etwaigen Verpfändungen oder Verkäufen ihrer Vesten oder Güter stets ihren Oheim, dem Grafen Ulrich V. von Württemberg-Stuttgart oder dessen Erben das Vorrecht einräumen werden
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Heinrich und Wilhelm von Eberstein versprechen, daß sie bei etwaigen Verpfändungen oder Verkäufen ihrer Vesten oder Güter stets ihren Oheim, dem Grafen Ulrich V. von Württemberg-Stuttgart oder dessen Erben das Vorrecht einräumen werden