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Ernst Ludwig von Boyneburg zu Borsch bekundet, dass ihm sein
Verwandter (vetter) Daniel von Hutten, für sich und als Rechtsvertreter
(ehevogt) sei...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1611-1620
1616 Mai 1
Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel und ein auf der Rückseite aufgedrücktes Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben uff Philippi Iacobi den ersten Maii ein tausent sechßhundert sechtzehen
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ernst Ludwig von Boyneburg zu Borsch bekundet, dass ihm sein Verwandter (vetter) Daniel von Hutten, für sich und als Rechtsvertreter (ehevogt) seiner Ehefrau, 1500 Gulden guter, üblicher Fuldaer Währung, jeder Gulden im Wert von 42 Böhmischen [Groschen], geliehen hat. Ernst Ludwig von Boyneburg quittiert den Erhalt des Geldes und verspricht für sich und seine Erben bei seiner adeligen Ehre, die geliehene Summe innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ausstellungstag der Urkunde, zurückzuzahlen; er verspricht zudem, zusätzlich einen jährlichen Zins von fünf Prozent in Fuldaer Währung zu zahlen, wenn von ihm verlangt wird, die Rückzahlung ein Vierteljahr vor dem Rückzahlungstermin zu leisten. Für den geliehenen Geldbetrag setzt er dem Daniel von Hutten und seiner Ehefrau als Unterpfand die zu seinem Haus in Borsch [Ortsteil von Geisa] gehörenden Einkünfte ein. Die Einkünfte bestehen aus: zwölfeinhalb Viertel Weizen, 45 Viertel und fünf Maß Roggen, vier Maß Gerste, 21 Viertel und zwei Maß Hafer, 36,75 Gulden in Geld; dazu 24 Gänse, 108 Hähne (haan) und 38 Hühner als Küchenspeise. Er sagt für sich und seine Erben zu, dass, wenn er die geliehene Summe nicht nach einer ein Vierteljahr zuvor erfolgten Ankündigung zurückzahlt, oder wenn durch säumige Zahlung Kosten verursacht werden, seine Gläubiger die Einkünfte solange beschlagnahmen dürfen, bis die geschuldete Summe vollständig bezahlt ist; er hat zudem seinen Lehnsherrn, den Abt von Fulda, gebeten, seiner Zusage zuzustimmen. Ernst Ludwig von Boyneburg verspricht, dass ihn gegen seine Zusage keine Rechtsmittel, Brand, Krieg, Mord oder andere Vorkommnisse schützen werden und er aus den genannten Hinderungsgründen keinen Zahlungsaufschub ableiten wird. Wenn sein Gläubiger oder seine Erben diese Urkunde verlieren (auß meines glaubigers oder deßen erben handen kommen), wird er ihnen innerhalb von acht Tagen eine neue ausstellen. Da es sich bei den aufgeführten Einkünften um Lehen des Klosters Fulda handelt, ist diese Verpfändung mit Zustimmung Johann Friedrichs [von Schwalbach], Abt von Fulda, und seines Bruders, Kraft Christoph (Crafft Christoffell) von Boyneburg zu Dipperz, sowie der Zustimmung des Vormunds der Kinder seines verstorbenen Bruders Georg Hartmann von Boyneburg, Bernhard Reinhard von Buchenau, geschehen. Ernst Ludwig von Boyneburg bittet Abt Johann Friedrich und seinen Verwandten und den genannten Vormund, die Urkunde bis zur vollständigen Bezahlung der Pfandsumme mit ihren Sekret- bzw. Ringsiegeln zu besiegeln. Abt Johann Friedrich sowie Kraft Christoph von Boyneburg zu Dipperz und Bernhard Reinhard von Buchenau als nächster Verwandter beziehungsweise Vormund, bekunden, dass die in der Urkunde genannten Vereinbarungen mit ihrer Zustimmung geschehen sind und besiegeln die Urkunde. Ankündigung von Besiegelung und Unterfertigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Ernst Ledewigck / von Beineburgck manu propria, Crafft Christoffell / von Beyneburgk manupropria, Bernhard Reinhardt / von Buchenaw / geselbsten [?] manum [?])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann Friedrich, Ernst Ludwig von Boyneburg, Kraft Christoph von Boyneburg zu Dipperz, Bernhard Reinhard von Buchenau
Auf der Rückseite vermerkte Notiz von 1690 November 9: Die vorliegende Urkunde ist während der französischen Invasion [Pfälzischer Erbfolgekrieg 1688-97] auswärts in Sicherheit gebracht worden und konnte daher bei der Bezahlung der Pfandsumme nicht ausgehändigt werden. Es wurde daher 1688 Dezember 17 (17. Xbris 1688) eine Übereignungsurkunde (amortization schein) für die Witwe Margarete (Margrethe) Dorothea von Calenberg, geborene von Buchenau, ausgestellt. Da das Original der Urkunde nun wieder zur Verfügung steht, ist sie gegen die Übereignungsurkunde ausgetauscht worden. Die Pfandsumme gilt als bezahlt, und die Originalurkunde ist für ungültig erklärt worden. Der Witwe wird die Zahlung der Pfandsumme quittiert und sie wird von allen Forderungen frei gesprochen. Handlungsort: Fulda. (Actum Fuldt beim hoche[rlauchten] lehenhoff den 9ten Novembris 1690). Unterschrift: (Ioachim Friederich [Joachim Friedrich] von Hutten auß vollmacht alrr [?] mit / angehörigen) (siehe Abbildung: Rückseite, Lacksiegel)
Böhmische Groschen sind auch als Prager Groschen bekannt.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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