Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz entschieden hatte, der Appellant müsse den in Buir (Amt Nörvenich) gelegenen Bellerhof als Lehen empfangen, während der Appellant erklärt, bei dem freiadligen Hof handle es sich um ein Allod. Er führt als Beleg an, Besitzübertragungen des Hofes, der erst kürzlich in der Erbteilung an seine Schwester gefallen sei, von der er ihn dann gekauft habe, seien immer vor dem örtlichen Gericht und nicht, wie für Lehen vorgeschrieben, vor der Lehenskammer oder einem anderen Lehensgericht erfolgt. Hauptstreitpunkt an der Vorinstanz war offenbar die Würdigung der in 2 Attestaten der Regierung vor über 50 Jahren bestätigten Freiheit des Hofes von Heerwagen, nach Ansicht des Appellanten ein nur von Lehen geforderter Militärdienst und damit hinreichender Beleg für den Allodialcharakter des Hofes, und der vom Fiskal behaupteten, aber nach Ansicht des Appellanten nicht hinreichend belegten Entrichtung des Lehensrittes für den Hof 1675, 1683 und 1695. Der Appellant geht davon aus, der Fiskal als Kläger habe seine Beweispflicht nicht erfüllt, während er, wiewohl nicht zum Beweis verpflichtet, einen hinreichenden Beweis für den Allodialcharakter des Hofes erbracht habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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