Graf Eberhard von Württemberg befreit das unter seinem Schirm stehende Kloster Hirsau von Kost und Gastung seiner Vögte, Forstknechte, Jäger, Hunde, Falkner, Boten und anderer Knechte, ausgenommen bei Landkriegen und Landreisen. Dafür leiht ihm das Kloster 1500 fl. Graf Eberhard behält sich und seinem Gefolge jedoch die Einkehr im Kloster vor. Der Vertrag ist jederzeit gegen die Rückzahlung der Summe ablösbar.