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Es wird bekundet, dass es zwischen Wolfgang [Dietrich von
Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich von Merlau zu
Streitigkeiten gekomme...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1551-1560
1553 August 21
Ausfertigung, Papier, fünf aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Montags nach assumptionis Marie welchs ist der 21te August im iahr nach Christi unsers Seligmachers gepuhrt funfftzehnhundert funfftzigk und drey
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich von Merlau zu Streitigkeiten gekommen ist. Deshalb haben sich beide Seiten zur Schlichtung an Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg gewandt. Einige Streitpunkte konnten durch den von Wilhelm vermittelten Schiedsspruch (receß) beseitigt werden, andere nicht. Zu den Besitzungen Habsperger Berg oder Wald (geholtze), der Sommer- und Winterleite, von Heinrich von Merlau Oberrombach genannt und zum Reimburder Wäldchen (Reimburder holzlin) wurde keine Einigung erzielt. Deshalb hat Wilhelm in einem Schiedsspruch von 1552 Oktober 7 (Gescheen zu Meynung Freitags nach Francisci den 7ten Octobris nach Christi gepurth funfftzenhundert funfftzig und zwey) [vgl. Nr. 1564 und 1565] angeordnet, dass beide Seiten zur Klärung dieser Streitigkeiten jeweils zwei Schiedsleute benennen sollten, die ihrerseits zusätzlich einen Obmann bestimmen. Der Obmann und die Schiedsleute sollten einen Gerichtstermin festsetzen und die umstrittenen Güter in Augenschein nehmen. Dabei sollten die alten Leute und Förster in dieser Angelegenheit befragt werden. Die Aussagen sollten vor Zeugen und unter Eid aufgenommen werden. Auch eventuell eingereichte Schriftstücke sollten zur Kenntnis genommen werden. Danach sollte in Abwesenheit des Obmanns von den vier Schiedsleuten ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Sollte man sich nicht einigen können, sollte der Obmann ein Urteil fällen. Gegen die dann getroffene Entscheidung sollten keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Schiedsleute waren Hartmann von Boyneburg und Lukas von Trümbach, beide Amtsleute des Abtes von Fulda, sowie Ludger von Mansbach und Christoph von der Tann für Heinrich von Merlau. Emmerich von Dörnberg (Doringenberg) hat als Obmann die Zeugen verhört und die vorgelegten Urkunden verlesen. Dabei kamen alle fünf zu dem Schluss gekommen, dass sich die Zeugenaussagen widersprechen und ein Urteil nicht gefällt werden kann. Um eine Verlängerung der Verhandlungen zu vermeiden und die Prozesskosten zu begrenzen, hat man beide Seiten gebeten, ihre Zeugenaussagen zurückzuziehen und den Schiedsleuten sowie dem Obmann eine gütliche Entscheidung des Streits zu überlassen. Diesem Vorschlag haben beide Parteien zugestimmt. Folgende Entscheidung wird getroffen: Der Habsperger Berg soll mit der Winter- und Sommerleite in Oberrombach in einem Bezirk (refir) zusammengefasst werden. Dann soll dieser Bezirk genau in der Mitte aufgeteilt werden. Der eine Teil soll Traisbach und damit dem Abt von Fulda zugeteilt werden, der andere Teil Rößberg (Roßberg) und Heinrich von Merlau. Innerhalb eines Monats sollen beide Seiten für die Markierung (versteinen und vermarcken) der Grenze sorgen. Ebenso soll mit dem Reimburder Wäldchen verfahren werden. Allerdings kann sich Heinrich von Merlau nach der Aufteilung des Wäldchens seinen Teil aussuchen. Auch hier sollen beide Teile durch Markierungen voneinander abgegrenzt werden. Ferner wird festgesetzt, dass alle die, die vorher in diesen Gebieten gepflügt oder gemäht haben (under seiner sensßen unnd pfflugk innhaidt), dies auch weiterhin tun dürfen und ihrem jeweiligen Lehnherrn zinspflichtig sind. Eine Urkunde, die Heinrich von Merlaus Ansprüche auf das Remparter Wäldchen belegt, soll mit diesem Schiedsspruch ungültig sein und zukünftig nicht für Ansprüche herangezogen werden. Beide Seiten bekunden ihre Zustimmung zu dem Schiedsspruch und versichern, ihm Folge zu leisten. Siegelankündigung. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Schiedsspruchs und muss sich an diesen Beschluss halten. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3, Papiersiegel 4, Papiersiegel 5)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hartmann von Boyneburg, Lukas von Trümbach, Ludger von Mansbach, Christoph von der Tann, Emmerich von Dörnberg
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1570
Vgl. hierzu auch Nr. 1564 und 1565. Die Orts- und Personennamen weichen im Vergleich zu den beiden Urkunden aus dem Jahr 1552 teilweise ab.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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