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Es wird bekundet, dass es zwischen Wolfgang [Dietrich von
Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich von Merlau zu
Streitigkeiten gekomme...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1551-1560
1553 August 21
Ausfertigung, Papier, fünf aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Montags nach assumptionis Marie welchs ist der 21te August im iahr nach Christi unsers Seligmachers gepuhrt funfftzehnhundert funfftzigk und drey
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich von Merlau zu Streitigkeiten gekommen ist. Deshalb haben sich beide Seiten zur Schlichtung an Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg gewandt. Einige Streitpunkte konnten durch den von Wilhelm vermittelten Schiedsspruch (receß) beseitigt werden, andere nicht. Zu den Besitzungen Habsperger Berg oder Wald (geholtze), der Sommer- und Winterleite, von Heinrich von Merlau Oberrombach genannt und zum Reimburder Wäldchen (Reimburder holzlin) wurde keine Einigung erzielt. Deshalb hat Wilhelm in einem Schiedsspruch von 1552 Oktober 7 (Gescheen zu Meynung Freitags nach Francisci den 7ten Octobris nach Christi gepurth funfftzenhundert funfftzig und zwey) [vgl. Nr. 1564 und 1565] angeordnet, dass beide Seiten zur Klärung dieser Streitigkeiten jeweils zwei Schiedsleute benennen sollten, die ihrerseits zusätzlich einen Obmann bestimmen. Der Obmann und die Schiedsleute sollten einen Gerichtstermin festsetzen und die umstrittenen Güter in Augenschein nehmen. Dabei sollten die alten Leute und Förster in dieser Angelegenheit befragt werden. Die Aussagen sollten vor Zeugen und unter Eid aufgenommen werden. Auch eventuell eingereichte Schriftstücke sollten zur Kenntnis genommen werden. Danach sollte in Abwesenheit des Obmanns von den vier Schiedsleuten ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Sollte man sich nicht einigen können, sollte der Obmann ein Urteil fällen. Gegen die dann getroffene Entscheidung sollten keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Schiedsleute waren Hartmann von Boyneburg und Lukas von Trümbach, beide Amtsleute des Abtes von Fulda, sowie Ludger von Mansbach und Christoph von der Tann für Heinrich von Merlau. Emmerich von Dörnberg (Doringenberg) hat als Obmann die Zeugen verhört und die vorgelegten Urkunden verlesen. Dabei kamen alle fünf zu dem Schluss gekommen, dass sich die Zeugenaussagen widersprechen und ein Urteil nicht gefällt werden kann. Um eine Verlängerung der Verhandlungen zu vermeiden und die Prozesskosten zu begrenzen, hat man beide Seiten gebeten, ihre Zeugenaussagen zurückzuziehen und den Schiedsleuten sowie dem Obmann eine gütliche Entscheidung des Streits zu überlassen. Diesem Vorschlag haben beide Parteien zugestimmt. Folgende Entscheidung wird getroffen: Der Habsperger Berg soll mit der Winter- und Sommerleite in Oberrombach in einem Bezirk (refir) zusammengefasst werden. Dann soll dieser Bezirk genau in der Mitte aufgeteilt werden. Der eine Teil soll Traisbach und damit dem Abt von Fulda zugeteilt werden, der andere Teil Rößberg (Roßberg) und Heinrich von Merlau. Innerhalb eines Monats sollen beide Seiten für die Markierung (versteinen und vermarcken) der Grenze sorgen. Ebenso soll mit dem Reimburder Wäldchen verfahren werden. Allerdings kann sich Heinrich von Merlau nach der Aufteilung des Wäldchens seinen Teil aussuchen. Auch hier sollen beide Teile durch Markierungen voneinander abgegrenzt werden. Ferner wird festgesetzt, dass alle die, die vorher in diesen Gebieten gepflügt oder gemäht haben (under seiner sensßen unnd pfflugk innhaidt), dies auch weiterhin tun dürfen und ihrem jeweiligen Lehnherrn zinspflichtig sind. Eine Urkunde, die Heinrich von Merlaus Ansprüche auf das Remparter Wäldchen belegt, soll mit diesem Schiedsspruch ungültig sein und zukünftig nicht für Ansprüche herangezogen werden. Beide Seiten bekunden ihre Zustimmung zu dem Schiedsspruch und versichern, ihm Folge zu leisten. Siegelankündigung. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Schiedsspruchs und muss sich an diesen Beschluss halten. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3, Papiersiegel 4, Papiersiegel 5)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hartmann von Boyneburg, Lukas von Trümbach, Ludger von Mansbach, Christoph von der Tann, Emmerich von Dörnberg
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1570
Vgl. hierzu auch Nr. 1564 und 1565. Die Orts- und Personennamen weichen im Vergleich zu den beiden Urkunden aus dem Jahr 1552 teilweise ab.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.