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Es wird bekundet, dass sich Joachim [von Gravenegg], Abt von
Fulda, nach mehrfachen Anfragen (intercessionen) durch Schriften und
Gesandte verpfli...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1651-1660
1655 August 30
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel, ein Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geben undt geschehen Fulda den 30ten August im jahr Christi eintausent sechshundert undt funff undt fünffzigsten jahr
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass sich Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, nach mehrfachen Anfragen (intercessionen) durch Schriften und Gesandte verpflichtet hat, Johann Friedrich von Boyneburg, Kammerjunker der Herrschaft Hessen-Kassel, und dessen Herrn, Wilhelm [VI.], Landgraf von Hessen, 1000 Taler bzw. 1500 Gulden, die er bereits durch Urban von Boyneburg erhalten hatte, zur Einlösung der Pfandschaft Michelsrombach und zugehöriger Orte zu bezahlen. Die Zahlung wurde bisher mit Rücksicht auf die Umstände des Westfälischen Friedens von 1648 zurückgestellt. Man hat sich nun mit Rücksicht auf Johann Friedrich von Boyneburg und mit Unterstützung des Landgrafen geeinigt, die Zahlungsforderung möglichst rasch (uff erträgliche termin) zu begleichen. Weiter wird in diesem Vergleich bestimmt, dass Johann Friedrich von Boyneburg seinen Anspruch auf die genannte Pfandschaft durch die Originalverschreibung beweisen muss. Sollte er diese nicht vorweisen können, soll er einen anderweitigen Forderungsschein (mortificationsschein) vorlegen - jedoch zuletzt einen solchen von der Herrschaft Görtz - oder was er sonst in Register-, Urbar oder Aktenform in Händen hält und vorweisen kann. Da er diesen Nachweis führen konnte, hat ihm der Abt von Fulda mit Datum der Ausstellung dieser Urkunde bereits 300 Gulden fuldischer Währung gegeben. Diese Auszahlung wird ohne Möglichkeit des Widerspruchs (exception non numeratae pecuniae) quittiert. Darüber hinaus verspricht das Kloster Johann Friedrich von Boyneburg weitere 200 Gulden an Lichtmeß [Februar 2] des Jahres 1656 gegen Quittung zu geben. Auf den selben Termin sollen in den folgenden Jahren ebenfalls je 200 Gulden gegeben werden, solange, bis die Forderung von 1500 Gulden erfüllt ist. Das Kloster darf niemanden anderen in seinem Namen diese Geldsummen bezahlen lassen, sondern muss dies mit Zustimmung von Dekan und Konvent stets selbst tun. Vergleich und Quittung wurden in zweifacher Form ausgefertigt. Ankündigung des Kanzleisiegels und der Unterschrift Abt Joachims, des großen Siegels ad causas des Konvents Fulda und des Siegels und der Unterschrift Johann Friedrichs von Boyneburg. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Lacksiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Joachimus abbas manu propria, Johan Friederich von Bömeburgk zu Lange manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Joachim, Konvent des Klosters Fulda, Johann Friedrich von Boyneburg
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.